Baujahr allein berechtigt nicht zum Rücktritt

Von autorechtaktuell.de

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Kommt es einem Käufer auf ein bestimmtes Baujahr an, muss er sein eindeutiges Interesse daran bekunden. Andernfalls berechtigt ihn die alleinige Angabe des Erstzulassungsdatums im Verkaufsprozess nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Beim Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen muss nur das Erstzulassungsdatum, nicht aber das Baujahr ausgewiesen werden. Wie das Landgericht Itzehoe entschieden hat, kann ein Käufer nur vom Kauf zurücktreten, wenn er eindeutiges Interesse am Baujahr bekundet hat und der Verkäufer fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat (Urteil vom 20. April 2011, AZ: 3 O 394/10).

Zum Hintergrund: Zwischen dem Herstellungszeitpunkt eines Fahrzeuges und dem Zeitpunkt, zu dem dieses das erste Mal im Verkehr zugelassen wird, vergeht häufig eine nicht unerhebliche Zeitspanne. Viele Fahrzeuge werden vom Hersteller aus verschiedenen Gründen erst später an die Händler ausgeliefert, viele stehen eine Weile beim Händler, bis sie einen Käufer finden.

Bei Verkaufsanzeigen für Gebrauchtfahrzeuge hat sich eingebürgert, nur die Erstzulassung anzugeben. Der gute Grund hierfür ist vor allem, dass der Verschleiß erst dann richtig beginnt, wenn das Fahrzeug auch als solches genutzt wird. Es gibt Ausnahmen, die so genannten „standzeitbedingten Mängel“, für die es eine eigene Rechtsprechung gibt.

Vorliegend wies das verkaufte Fahrzeug, ein Motorrad Baujahr 2004 mit EZ 03/2006 keine solche „standzeitbedingten Mängel“ auf. Dem Käufer gefiel es nur nicht, dass die Maschine zwei Jahre älter war als er gedacht hatte. Er trug vor, dass dieses Motorrad im Jahr 2004 noch nicht so ausgereift gewesen sei wie zwei Jahre später und wies auf bestimmte Details hin, die in den neueren Baujahren anders umgesetzt worden seien. Er sah in der Abweichung von Baujahr und Erstzulassung einen Mangel und versuchte, vom Vertrag zurückzutreten.

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