Baujahr allein berechtigt nicht zum Rücktritt

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Aussage des Gerichts

Das Landgericht Itzehoe wies die Klage ab und stützte dies vor allem mit der folgenden Begründung:

„… a) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob eine xxx des Baujahrs 2004 negativ abweicht von einer xxx des Baujahres 2006. Das klägerische Vorbringen, dass ein Modell xxx des Baujahres 2004 weniger ausgereift als eines des Baujahres 2006 sei und noch unter „Kinderkrankheiten“ leide, ist ebenso pauschal und unsubstantiiert wie der Vortrag, die 2006er Modelle hätten über verschiedene Motorspezifikationen aus höherklassigen Modellreihen verfügt. Erforderlich wäre schon die Darlegung einzelner Eigenschaften gewesen, aus denen sich ergibt, dass eine xxx des Baujahres 2006 negativ von einer des Baujahres 2004 abweicht. Ob der insoweit einzig konkrete Vortrag, dass die 2006er Modelle über eine höherwertige Gussschwinge verfügten, für die Darlegung einer negativen Abweichung genügt, kann offen bleiben.

Entscheidend ist, dass schon nach dem klägerischen Vorbringen nicht ersichtlich ist, dass die Parteien als Sollbeschaffenheit vereinbart hätten, die streitgegenständliche xxx sei im Jahr 2006 gebaut worden. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt dazu keine Angaben ebenso wie die Werbeanzeige der Beklagten, die lediglich das Datum der Erstzulassung mitteilte. Auch mündlich gab es schon nach dem Klägervortrag keine Vereinbarung der Parteien zu dem Baujahr des Motorrades.

Der Kläger durfte auch nicht gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aufgrund der beworbenen Erstzulassung erwarten, dass das Motorrad im Jahr 2006 gebaut wurde. Herstellungsdatum und Datum der Erstzulassung können und müssen unterschieden werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kraftfahrzeuge immer alsbald nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen würden. Der Kläger kann für seinen Rechtsstandpunkt auch nicht Entscheidungen in Anspruch nehmen, in denen es um Fahrzeuge ging, die aufgrund sehr geringer Fahrleistungen als nahezu neuwertig verkauft wurden. Denn in diesen Fällen ging es für die Beurteilung der Sollbeschaffenheit nicht allein um das zeitliche Auseinanderfallen von Herstellungs- und Erstzulassungsdatum, sondern zudem um die Frage, ob der Käufer das von ihm erwartete praktisch neue Fahrzeug erhält oder nicht. Diese Rechtsprechung kann nicht analog angewendet werden auf einen Fall wie den vorliegenden, in denen der Käufer ohnehin ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erwerben will, weil hier zur Erwartung des Käufers die Eigenschaft „praktisch neu“ eben nicht gehört. Für den Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs sind zweifellos relevant die Fragen, wie lange und in welchem Umfang das Fahrzeug benutzt wurde – d.h. die Fragen nach Erstzulassung und Laufleistung – sowie der technische und optische Zustand des Fahrzeugs. Dazu hat der Kläger Auskunft bekommen über die Annonce bzw. durch die von ihm selbst gemachte Probefahrt. Wäre es dem Kläger darauf angekommen, ein Motorrad mit der Gussschwinge der Modelle des 2006er Baujahres zu bekommen, hätte es nahegelegen, das streitgegenständliche Motorrad daraufhin zu prüfen, zumal die Unterschiede der Gussschwinge nach dem unbestrittenen Beklagtenvorbringen – selbstverständlich nur für den insoweit interessierten Käufer – mit einem Blick erkennbar waren. Dass der Kläger das Motorrad nicht auf die Gussschwinge geprüft hat, zeigt, dass deren Konstruktion für ihn nicht kaufentscheidend war. …“

Das Urteil in der Praxis

Von der Praxis, dass beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen nur das Datum der Erstzulassung ausgewiesen wird, nicht aber das Baujahr, braucht beim Privat- und beim Händlerkauf nicht abgewichen zu werden. Zeigt der Käufer eindeutiges Interesse an dem Baujahr des Fahrzeuges, und reagiert der Verkäufer darauf mit einer fahrlässig oder vorsätzlich falschen Zusicherung, darf der Käufer allerdings vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er erfolglos zu einer Ersatzlieferung aufgefordert hat.

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