Bei Weiternutzung ist der Restwert aus Gutachten zu beachten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Wer sein Fahrzeug im Totalschadenfall weiternutzt, kann bei der Abrechnung die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten ermittelten Restwerts verlangen.

Nutzt ein Geschädigter sein Fahrzeug im Totalschadenfall (teil-)repariert weiter, so kann er bei der Abrechnung die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des im Gutachten – auf dem allgemeinen regionalen Markt – ermittelten Restwerts verlangen. Das hat das Landgericht (LG) Duisburg entschieden (Urteil vom 30.1.2015, AZ: 2 O 142/14).

Zum Hintergrund: Der Kläger /Geschädigte erlitt am 27.10.2013 mit seinem Taxi – ein drei Jahre alter Mercedes mit einer Laufleistung von 420.000 Kilometern – einen unverschuldeten Verkehrsunfall und beauftragte einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens. Dieser ermittelte in seinem Schadengutachten vom 30.10.2013 einen Totalschaden, bei einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.450 Euro und einem Restwert in Höhe von 1.500 Euro Zur Ermittlung des Restwertes holte der Sachverständige drei Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt ein.

Anschließend forderte der Kläger mit Schreiben vom 6.11.2013 die Beklagte/ gegnerische Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Schadens auf Totalschadenbasis auf. Der Kläger begann zwischenzeitlich, seinen Wagen in Eigenregie instand setzen zu lassen, um ihn weiternutzen zu können.

Mit Schreiben vom 20.11.2013 legte die Beklagte ein Restwertangebot vom 11.11.2013 über 6.160 Euro vor, welches über eine Internet-Restwertbörse abgegeben wurde, und rechnete am 4.12.2013 den Schaden auf Basis dieses Angebotes mit einem Betrag in Höhe von 3.605,04 Euro ab, wobei Sie hierfür den Nettowiederbeschaffungswert und den Nettorestwert zugrundelegte.

Der Kläger teilte hierauf der Beklagten am 28.01.2014 mit, dass er sein Fahrzeug in Eigenregie repariert habe und dieses weiternutze. Nachdem der Kläger der Beklagten eine weitere Zahlungsfrist bis zum 14.02.2014 gesetzt hatte, verlangte die Beklagte Nachweise für die Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur, zahlte jedoch nicht.

Der Kläger machte die Differenz zwischen den Restwerten vor dem LG Duisburg geltend und hatte hiermit Erfolg.

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