Berührungsloser Unfall fordert eingehende Beweisaufnahme

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Die Schuldfrage bei Unfällen ohne direkte gegnerische Einwirkung sind nicht leicht zu beurteilen. Das OLG München hat klargestellt, dass in diesen Fällen eine akribische Beweissichtung unverzichtbar ist.

Im Falle eines sogenannten „berührungslosen Unfalls“ ist die Beurteilung des Sachverhalts kompliziert, da objektive Unfallspuren fehlen. Zu den erforderlichen Feststellungen nach einem derartigen Unfall gehören daher grundsätzlich – gegebenenfalls unter Heranziehung unfallanalytischen Sachverstands – die Sichtverhältnisse, die Ausgangsgeschwindigkeiten, die Zeitpunkte von Lenkvorgängen und die Fahrlinien. Das macht eine Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 13. Mai 2015 deutlich, mit der das OLG eine Entscheidung einer Unterinstanz als nicht ausreichend begründet kassierte (AZ 10 U 4529/15).

In dem vorliegenden Berufungsverfahren ging es um einen Verkehrsunfall vom 13. Mai 2014. Der Kläger war dabei nach eigenen Angaben aufgrund einer Behinderung durch einen entgegenkommenden Traktor bei einem Überholvorgang nach rechts von der Fahrbahn mit seinem Pkw abgekommen. Der Kläger machte seinen Sach- und Vermögensschaden geltend.

Das LG München II hatte die Klage des Klägers nach der Durchführung einer Beweisaufnahme vollständig abgewiesen, weil dem Kläger, so das LG München II „der Nachweis eines Verschuldens des Beklagten an dem Unfall“ misslungen sei. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Halter und Fahrer des Traktors.

Die Herangehensweise und Beurteilung des Sachverhalts durch das Landgericht hatte allerdings in der Berufung vor dem OLG München keinen Bestand. Das Urteil der Unterinstanz entbehre einer überzeugenden Grundlage, weil sowohl die tatbestandliche Darstellung, als auch die Beweiserhebung unvollständig geblieben sind. Überdies waren nach Überzeugung des OLG München die Beweiswürdigungen und die Anwendung sachlichen Rechts nicht frei von Fehlern.

In Fällen, in denen eine Anhörung der Parteien zum Unfallgeschehen wegen einer Vier-Augen-Lage geboten ist, bedarf es unter Umständen der Hinzuziehung eines unfallanalytischen Sachverständigen zur Klärung der Plausibilität ihrer Angaben, so der Tenor der OLG-Entscheidung. Werden staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, so müssen sie vollständig ausgewertet werden. Wer nach einem durch Ausweichen vor einer Lenkbewegung eines anderen Kraftfahrzeugs entstandenen Unfall Schadensersatz gegen dessen Halter geltend macht, muss kein Verschulden oder Fehlverhalten des Fahrers vortragen.

Im Ergebnis kam es zu einer Zurückverweisung der Streitsache an das LG München II. Letztendlich hätte das OLG München auch eine eigene Sachentscheidung nach § 538 ZPO treffen können, was es auch in Erwägung gezogen, aber abgelehnt hat.

(ID:44217973)