Berührungsloser Unfall fordert eingehende Beweisaufnahme

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Insbesondere war aufgrund der Auffassung des OLG München die Beweisaufnahme aus folgenden Gründen unzureichend:

„…aa) Die gebotene (BGH NJW 2015, 74; 2013, 2601) persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) (§ 141 I, II ZPO) wurde zwar durchgeführt, die Befragungen sind jedoch zu kursorisch geraten und klären entscheidende Umstände des Unfalls nicht. Hinsichtlich des Klägers wäre die gesamte Annäherung an die Unfallstelle, einschließlich der Sichtverhältnisse und Entfernungen, zu erfragen, und mit den Angaben des Beklagten zu 2) und den Ermittlungen eines unfallanalytischen Sachverständigen abzugleichen gewesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) wäre zu erfragen gewesen, wie er sich dem Feldweg angenähert, insbesondere sich eingeordnet oder die Fahrt verlangsamt habe, vor allem aber in welcher Entfernung und in welchem Zeitraum vor Beginn des Abbiegevorgangs er den Blinker gesetzt habe; dies ist mit der Wertung „rechtzeitig“ (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 2 = Bl. 86 d. A.) nicht hinreichend beschrieben.

Vor allem hätte die Anhörung beider Parteien in Streitfall zwingend in Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen (vgl. grds. BGH VersR 1979, 939 [juris, Rn. 23]; Senat, Beschl. v. 22.09.2014 - 10 W 1643/14; Urt. v. 13.11.2015 - 10 U 3964/14 [juris]) stattfinden müssen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) waren unmittelbar an dem Geschehen beteiligt, ohne eine Beteiligung unfallanalytischer Sachkunde konnten und können deren Angaben weder auf Glaubhaftigkeit und technische Nachvollziehbarkeit überprüft oder verfeinert, noch sachgerechte ergänzende Fragen gestellt und weitere Anknüpfungspunkte oder geeigneter Sachvortrag gewonnen werden.

bb) Die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten (56 Js 23498/14 der Staatsanwaltschaft München II) ist nicht zu beanstanden (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 3/4 = Bl. 87/88 d. A.), allerdings hätten dann auch dort auffindbare weitere Ansätze zur Beweiserhebung verfolgt werden müssen. Neben Lichtbildern (auch zur Endstellung des Klägerfahrzeugs) finden sich eine polizeiliche Einschätzung des Unfallhergangs (Bl. 3/4, 9/11 d. A.) und eine Äußerung des Beklagten zu 2) als Betroffener, die Anlass für Vorhalte im Rahmen der Parteianhörungen und Anknüpfungstatsachen für einen unfallanalytischen Sachverständigen geboten hätten.

cc) Das Erstgericht hat zwar ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt (Beweisbeschl. v. 22.05.2015, Bl. 95/96 d. A.), das Beweisthema jedoch rechtsfehlerhaft und ohne Begründung einerseits auf eine einzige Teilfrage beschränkt, andererseits lediglich die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für den Kläger untersucht (Hinweise d. Senats v. 24.02.2016, Bl. 148/149 d. A.). Dagegen wäre, sowohl von Amts wegen, als auch auf Antrag der Parteien, eine umfassende sachverständige Begutachtung des gesamten Unfallgeschehens geboten gewesen. Sollte das Landgericht den zugehörigen Antrag des Klägers (Klageschrift, Bl. 4 d. A.) in dem Sinne missverstanden haben, dass allein die Sichtbarkeit der rückwärtigen Signaleinrichtungen des Beklagtenfahrzeugs bewiesen werden solle, wäre ein richterlicher Hinweis gemäß § 139 I 2 ZPO angebracht gewesen, dass allein eine Erweiterung des Beweisthemas sachgerecht sei.

Mit einem vollständigen unfallanalytischen Gutachten ist ohne Weiteres eine weit reichende und weiter führende Aufklärung des Unfallgeschehens, insbesondere der vorstehend aufgelisteten Einzelfragen, zu erwarten. Ein Fall, in welchem der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen könnte (BGH NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97), liegt ersichtlich nicht vor, zumal hierfür weder eine nachvollziehbare Begründung gegeben, noch eigene Sachkunde dargelegt wird (vgl. BGH VersR 2011, 1432; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 - 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-28, 33]). Der Senat hält folgende tatsächliche Umstände für unfallanalytisch klärungsbedürftig, ergänzend wird auf die Hinweise v. 24.02.2016 (Bl. 148/149 d. A.) verwiesen:

Ein im Rahmen der Fahrzeughalterhaftung wirksamer Zusammenhang zwischen dem Abkommens des Klägers von der Fahrbahn und dem Betrieb des Traktors der Beklagten kann schon dann entstanden sein, wenn entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 I StVG ein durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflusster Schadensablauf vorliegt, also die von einem Kraftfahrzeug typischer Weise verursachten Gefahren zum Schadenseintritt beigetragen haben können (Senat, Urt. v. 06.02.2015 - 10 U 70/14 [juris, m. w. N.]). Ein Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (Senat, a. a. O.). Bei Unfällen ohne Fahrzeugberührung (vgl. etwa BGH NJW 2005, 2081) muss vor allem die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs (des als Schädiger in Anspruch genommenen Haftpflichtigen) zur Entstehung des Unfalls beigetragen (vgl. etwa BGH VersR 1988, 641) und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt haben (Senat, Beschl. v. 27.08.2015 - 10 U 1984/15 [n. v.]). Deswegen ist entscheidungserheblich, in welchem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang oder Abstand zueinander die Unfallbeteiligten gehandelt haben.

Die (zunächst technische) Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens kann nicht nur anhand einzelner Gesichtspunkte, etwa der Erkennbarkeit der Signaleinrichtungen des Beklagtenfahrzeugs für den Kläger, sowie der Beachtung der doppelten Rückschaupflicht für den Beklagten zu 2), beurteilt werden, sondern muss einerseits das gesamte Fahrverhalten klären, andererseits die Frage, ob ein überdurchschnittlich sorgfältiger und vorsichtiger Kraftfahrer überhaupt in eine derartige Verkehrslage geraten wäre. - Zuletzt ist festzustellen, ob die Unfallschilderungen der Parteien aus technischer Sicht möglich, nachvollziehbar oder auszuschließen sind, und sich mit der Endstellung der Fahrzeuge vereinbaren lassen. Insbesondere erlauben geeignete Computer-Simulationsprogramme eine Berechnung und anschauliche Darstellung verschiedener Unfallhergänge, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Unfallschilderungen der Beteiligten überprüft werden können.

Da für die Unterlassung vollständiger sachverständiger Begutachtung einerseits keinerlei Begründung gegeben, andererseits die Beweisanträge in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt wurden, muss ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags angenommen werden, mit der Folge eines Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) und somit eines schweren Verfahrensfehlers (s. BGH NJW 1951, 481, Senat, Urt. v. 20.02.2015 - 10 U 1722/14 [juris, Rn. 33]; Urt. v. 10.02.2012 - 10 U 4147/11 [BeckRS 2012, 04212]). Nach einer erneuten Beweisaufnahme muss erkennbar werden, von welchen tatsächlichen Umständen sich das Erstgericht aus welchen Gründen überzeugt hat. Erst dann können gegebenenfalls im Rahmen einer Abwägung nach § 17 I, II StVG alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einbezogen werden, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind.

Eine Gewichtung des Verschuldens und Mitverschuldens kann erst nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m. w. N.]). Deswegen bildet unter Würdigung aller Gesamtumstände die unterlassene vollständige Beweiserhebung, insbesondere der Verzicht auf ein umfassendes und auf zivilrechtliche Fragestellungen bezogenes unfallanalytisches Sachverständigengutachten (Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) einerseits, sowie die unterlassene Anhörung des Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien andererseits einen schweren Verfahrensfehler und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]). …“

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