Desweiteren ist das OLG München nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Auffassung, dass es angesichts durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung an diese Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht gebunden ist. Hierzu führt es aus:
„…aa)Schon die unvollständige, fehlerhafte oder unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses notwendig fehlen müssen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]), und mögliche Sorgfaltspflichtverstöße des Beklagten zu 2), sowie etwaige Verkehrsverstöße des und ein Ausschluss der Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt gestützt werden.
bb) Im Übrigen fehlt dem Ersturteil eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, insbesondere der Beteiligtenangaben, auch unter Berücksichtigung sonstiger Beweisergebnisse (BGH NJW 1992, 1966; NJW 1997, 1988).
–Die Auffassung, der Kläger habe „eher“ den laufenden Blinker am Traktor des Beklagten zu 2) übersehen, wurde weder unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gefunden, noch hierfür eine denkgesetzlich mögliche, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Begründung (BGH NJW 2012, 3439 [3442]; NJW-RR 2011, 270) geliefert. Insbesondere enthält das Ersturteil lediglich eine knappe Wiedergabe der Angaben des Beklagten zu 1) und keinerlei Einschätzung deren Glaubhaftigkeit und deren Beweiswerts (EU 4 = Bl. 129 d. A.), insoweit wird zur Vervollständigung auf die Hinweise des Senats (Bl. 148/149 d. A.) verwiesen.
–Die Wiedergabe der Erklärungen des Klägers beschränkt sich auf unsichere Angaben, ob der Beklagte zu2) geblinkt habe (EU 4 = Bl. 129 d. A.), ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob, gegebenenfalls wie lange vor dem Abbiegen der Beklagte zu 2) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, und ob dem Kläger dies nur deswegen entgangen sein könne, weil tatsächlich kein Blinken stattgefunden habe.
– Das Landgericht folgert aus dem Beweisergebnis, dass ein laufender Fahrtrichtungsanzeiger für den Kläger nicht aufgrund dessen Anordnung am Beklagtenfahrzeug hätte übersehen werden können, sowie dass dem Kläger nicht gelungen sei, dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten nachzuweisen (EU 4 = Bl. 129 d. A.). Jedoch sind diese Tatsache weder notwendige, noch hinreichende Bedingungen eines straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverstoßes: Zum ersten kann der Beklagte zu 2) sich trotz ordnungsgemäßer Anwendung des Blinkers verkehrswidrig verhalten haben (§ 9 I 4 StVG), zum anderen beweist der Umstand, dass der Kläger einen gesetzten Blinker hätte bemerken können und müssen, noch nicht, dass dieser Blinker auch gesetzt gewesen wäre.
–Zuletzt geht das Landgericht von einer unzutreffenden Beweislast aus, selbst wenn die Annahme zugrunde gelegt wird, aufgrund des „berührungslosen“ Unfalls treffe den Kläger eine erweiterte Beweislast.
In diesem Fall hätte der Kläger lediglich zu beweisen, dass der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zur Entstehung des Unfalls beigetragen (vgl. etwa BGH VersR 1988, 641) und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt habe (Senat, Beschl. v. 27.08.2015 - 10 U 1984/15 [n. v.]), wobei eine psychisch vermittelte Kausalität ausreichend wäre (OLG Düsseldorf VersR 1987, 568; OLG München DAR 1990, 340; Beschl. v. 27.08.2015 - 10 U 1984/15 [n. v.]). Nicht erforderlich wäre dagegen ein verkehrswidriges Verhalten des (als Verursacher in Anspruch genommenen) Fahrzeugführers (vgl. etwa BGH VersR 1973, 83 f.), oder der Ausschluss eines mitwirkenden Fehlverhaltens des Geschädigten (Senat, Hinweis vom 14.04.2015 - 10 U 3673/14 [n. v., mit weiteren Nachweisen]).
Anderenfalls, also wenn das Erstgericht von einer grundsätzlichen Haftung nach § 7 I StVG ausgehen wollte, wären zunächst die Beklagten dafür beweisbelastet, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen sei.
cc) Insgesamt macht die Begründung des Erstgerichts nicht einmal „wenigstens in groben Zügen sichtbar ..., dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind“ (BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [484]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 - 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 - 10 U 3590/06). Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Parteivortrag vollständig erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine Auseinandersetzung - individuell und argumentativ (BGH NJW 1988, 566) – mit dem Beweiswert der Beweismittel erfolgt sei. …“
(ID:44217973)