BGH entscheidet über Mietwagenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Ein richtungsweisendes Urteil hat der BGH in der Frage der Mietkosten für Ersatzfahrzeuge gefällt. Der Geschädigte muss sich definitiv nicht über Gebühr um das günstigste Mietangebot kümmern.

Der Bundesgerichtshof hat am 19. Januar 2010 ein richtungsweisendes Urteil zu der Erforderlichkeit unfallbedingter Mietwagenkosten gefällt und damit zu zahlreichen Problempunkten Stellung genommen. Wegen des grundsätzlichen Charakters des Urteils hat es nach Ansicht von Rechtsexperten für die Praxis entscheidende Bedeutung. Insbesondere stellten die Richter fest, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet ist. Eine Schadensschätzung anhand dieser Schätzgrundlage hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (VI ZR 112/09).

Die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes kann sich grundsätzlich darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen, verdeutlichten die Richter weiter. Die Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten sind dahingehend nicht zu überspannen. Der BGH-Senat verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass ein allgemeiner Aufschlag von 15,13 Prozent bereits in einem anderen Verfahren des BGH (Az: IV ZR 234/07) für erforderlich erachtet worden sei.

Im Hinblick auf die Frage, ob der Geschädigte zu einer Vorfinanzierung in der Lage ist, sei grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet. „Eine Nachfrageverpflichtung des Geschädigten auf dem für ihn in seiner Lage zeitlich und örtlichen relevanten Markt besteht nur dann, wenn die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen liegt, und das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um eine vielfaches überhöht ist“, so das BGH-Urteil.

Die Sachlage

Im zugrunde liegenden verhandelten Fall hatte der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vom 22. März 2006 einen Ersatzwagen erst am 27.03.2006 angemietet. Das verunfallte Fahrzeug des Klägers wurde mittlerweile repariert. Die Reparaturdauer war ursprünglich auf fünf Tage veranschlagt. Es erfolgte allerdings eine Verlängerung der Anmietung aufgrund der Falschlieferung eines Ersatzteiles um vier Tage. Der Geschädigte und Kläger mietete mithin vom 27. März bis 4. April 2006 einen Ersatzwagen der Klasse 6 (beschädigt Fiat Ducato, gemietet Transporter Hyundai H1) zu einem Tagessatz von 172 Euro netto.

Außergerichtlich bezahlte die beklagte Versicherung an die gegnerische Haftpflichtversicherung aber lediglich 531 Euro. Der Klägervertreter forderte vor dem Amtsgericht Gera noch 1.160,75 Euo an Mietwagendifferenz ein. Dies unter Berücksichtigung eines Eigenersparnisabzuges von fünf Prozent. Das Amtsgericht Gera wies die Klage ab, das Landgericht Gera sprach lediglich noch 284,55 Euro zu. Hierauf legte der Kläger Revision vor dem BGH ein. Die Revision des Klägers war in vollem Umfang erfolgreich.

Die Entscheidung

Der BGH verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung. Zu ersetzen ist gemäß § 294, Absatz 2, Satz 1 BGB der erforderliche Herstellungsaufwand. Zu ersetzen sind nur Mietwagenkosten, welche ein verständiger, wirtschaftlich, denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dahingehend ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. Mietet der Geschädigte allerdings zu einem Unfallersatztarifs an, verstößt der Geschädigte nicht automatisch gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung. Liegen allgemein betriebswirtschaftliche Besonderheiten vor, welche einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, so sind die konkret berechneten Mietwagenkosten erforderlich.

Ob entsprechende Besonderheiten vorliegen, hat der Tatrichter gemäß 287 ZPO zu schätzen. Der „Normaltarif“ als Ausgangsbasis kann weiterhin anhand des maßgeblichen Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelt werden. In diesem Zusammenhang geht der BGH mit keinem Wort auf die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannte Fraunhofer-Erhebung ein. Möglicherweise liegt dies auch daran, dass sich der Unfall und die nachfolgende Anmietung im Jahre 2006 ereignete. Zu diesem Zeitpunkt lagen Erhebungen des Fraunhofer-Institutes aber noch nicht vor.

(ID:336352)