BGH: Juristischer Wegweiser für den Kfz-Handel

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Die Folgen der fehlerhaften Umrüstung

Die Kläger setzten dem beklagten Autohaus mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 erfolglos eine Frist bis zum 22. Oktober 2008, in der sie das beklagte Autohaus aufforderten, die Reparaturbereitschaft für den Gastank zu erklären und kündigten die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens und die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an.

Im Klageverfahren machten die Kläger folgende Ansprüche geltend:

  • Vorschussbetrag für die gemäß dem Gutachten des Sachverständigen zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.313,70 Euro inklusive Mehrwertsteuer
  • Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes wegen vermeintlicher Mehrkosten für die Betankung des Fahrzeuges mit Benzin statt mit Flüssiggas und wegen Nutzungsausfalls in Höhe von 800 Euro
  • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 849,72 Euro

Das beklagte Autohaus bestritt die Mangelhaftigkeit und berief sich auf die Verjährung von Sachmängelhaftungsansprüchen. Gleichzeitig erhob das beklagte Autohaus Widerklage über drei das streitgegenständliche Fahrzeug betreffende Reparaturrechnungen in Höhe von insgesamt 1.119,92 Euro nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

Die Kläger wiederum machten wegen der Klageansprüche ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Widerklagebeträge geltend und erklärten hilfsweise die Aufrechnung mit den Klageansprüchen.

Das AG Nienburg wies die Klage ab und gab der Widerklage bis auf die Rechtsverfolgungskosten statt. Die von den Klägern eingereichte Berufung wies das LG Verden zurück. In der Revision vor dem BGH ging es weiterhin um die Klageansprüche der Kläger und die Klageabweisung hinsichtlich der Widerklage.

Das Berufungsgericht problematisierte den Vertragstyp – nämlich ob ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag mit jeweils unterschiedlichen Verjährungsfristen (ein Jahr bzw. zwei Jahre) vorliegen – und stellte auf den wirtschaftlichen oder rechtlichen Vertragsschwerpunkt ab. Das Berufungsgericht sah die werkvertraglichen Leistungen als untergeordnet an und sah es daher als sachgerecht an, auf diesen Vertrag insgesamt Kaufvertragsrecht anzuwenden, wobei die Verjährungsfrist von einem Jahr dazu führte, dass es die Ansprüche der Kläger als verjährt ansah.

Im Hinblick auf den pauschalen Schadenersatzbetrag in Höhe von 800 Euro ging das Berufungsgericht davon aus, dass es diesbezüglich bereits an einer schlüssigen Darlegung fehlt, da die Kläger die einzelnen Schadenpositionen – auch durch die erfolgte Vorlage mehrerer aus der Zeit nach der Klageerhebung stammender Tankquittungen – nicht konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten.

Nach dem Urteil des BGH hatte die Revision der Kläger zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Die gesamten Beurteilungen des Berufungsgerichts hielten laut dem BGH rechtlicher Nachprüfung „ganz überwiegend nicht stand“.

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