BGH: Juristischer Wegweiser für den Kfz-Handel

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Auszüge aus der Urteilsbegründung

Zur AGB-Problematik

„a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).“

Der BGH führt zur Problematik des Klauselverstoßes wörtlich aus:

„b) Nach den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (Senatsurteile vom 12 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17). Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ist auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, aaO; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07, aaO).

Hiergegen verstößt Ziffer VI.1. Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da darin die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln insgesamt einer Verjährungsfrist von einem Jahr unterstellt und somit auch Schadensersatzansprüche des Käufers umfasst werden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ändert Ziffer VII.1. Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran nichts. Denn diese Regelung ist - zumindest gemäß § 305c Abs. 2 BGB - so auszulegen, dass sie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung der Ziffer VII.1. Satz 2, nicht dagegen von der zeitlichen Haftungsbegrenzung in Ziffer VI.1. Satz 1 ausnimmt.

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Rechtsverletzung, da die Entscheidung ohne den Gesetzesverstoß im Ergebnis für die Kläger günstiger ausgefallen wäre (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 31 mwN). Nach dem im Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden Sachvortrag der Kläger war die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für die eingebaute Flüssiggasanlage bei Beantragung des selbständigen Beweisverfahrens am 29. Oktober 2008 noch nicht abgelaufen, weil sie durch die in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Mängelbeseitigungsversuche ausreichend lange gehemmt war (§ 203 BGB).

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Hemmung der Verjährung bisher allein unter dem Blickwinkel einer einjährigen Verjährungsfrist erörtert. Die Einzelheiten der von den Klägern vorgetragenen und unter Zeugenbeweis (Zeuge B. und Zeuge W. ) gestellten möglichen verjährungsunterbrechenden Verhandlungen der Parteien bedürfen daher noch einer genauen tatrichterlichen Aufklärung und Feststellung.“

Der BGH wiederholt hier seine rechtlichen Ausführungen zur bereits einmal überprüften identischen Klausel aus seinem Urteil vom 15.11.2006 (AZ: VIII ZR 30/06). Der BGH musste sich mit dieser Klausel nur deshalb nochmals befassen, da die Klausel in einem Kaufvertrag vom 14.08.2006 enthalten war und der BGH über dieselbe Klausel erst am 15.11.2006 letztendlich ebenfalls im Sinne eines Klauselverstoßes entschied.

Kaufvertrag versus gemischter Vertrag

Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut, ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, führte der BGH wörtlich aus:

„Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich vorliegend nicht um einen gemischten Vertrag, sondern um einen Kaufvertrag (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 27. September 2010 - 2 O 2244/09, juris Rn. 16 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 5. August 2010 - 28 U 22/10, juris Rn. 21; LG Itzehoe, Urteil vom 13. August 2012 - 6 O 118/11, juris Rn. 29 ff.; LG Leipzig, DAR 2011, 532; Reinking/ Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 2553, 2557 ff.). Denn im Mittelpunkt des vorliegenden Vertrages stand die Übertragung von Eigentum und Besitz an dem – umgerüsteten – Fahrzeug auf die Kläger; der Verpflichtung zum Einbau der Flüssiggasanlage kommt im Vergleich dazu kein solches Gewicht zu, dass sie den Vertrag prägen würde (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; vom 22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197 unter II 1; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - X ZR 132/99, juris Rn. 5)."

Insoweit befasst sich der BGH zwar nur sehr kurz mit der Problematik des Vertragstyps – also ob es sich schwerpunktmäßig um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handelt. Andererseits zitiert der BGH hier die maßgebenden Urteile und Auffassungen in der Literatur sowie seine eigene Rechtsprechung zur Einordnung eines Vertrags in einen entsprechenden Vertragstyp.

Schadenschätzung ohne exakten Nachweis

Der BGH hält die Begründung des Berufungsgerichts, wonach vermeintliche Mehrkosten für die Fahrzeugbetankung und Nutzungsausfall bereits daran scheitern, dass die Kläger einen derartigen Schaden nicht konkret dargetan und unter Beweis gestellt hätten, nicht für ausreichend, einen Schadenersatzanspruch der Kläger zu verneinen. Der BGH geht davon aus, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO und der Zuerkennung jedenfalls eines Mindestschadens nicht in Betracht gezogen hat und führt hierzu wörtlich aus:

„a) Steht, wie hier revisionsrechtlich zugrunde zu legen ist, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenshöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 19 104/91, NJW-RR 1992, 997 unter II 1). Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen.

Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (st. Rspr.; Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09, NJW 2010, 3434 Rn. 19; vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404 Rn. 16; BGH, Urteile vom 6. Dezember 2012 - VII ZR 84/10, NJW 2013, 525 Rn. 23 f.; vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36 unter 3 a mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 9)

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht außer Acht gelassen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht sich der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO bewusst war. Denn die – vom Berufungsgericht gebilligten – Ausführungen des Amtsgerichts, die Schadenspositionen hätten konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt werden müssen, sprechen dafür, dass damit von den Klägern zu Unrecht ein strenger Beweis gemäß § 286 ZPO gefordert und in diesem Rahmen der Klagevortrag für ungenügend gehalten worden ist. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob der Vortrag der Kläger zu der monatlichen Fahrleistung und den entgangenen Einsparungen wegen höherer Treibstoffkosten für eine Schätzung nach § 287 ZPO ausreichend ist."

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