BGH: Juristischer Wegweiser für den Kfz-Handel

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Dem sich mit mehreren rechtlichen Problembereichen befassenden BGH-Urteil können mehrere Praxishinweise entnommen werden:

1. Verjährungs- und Sachmängelhaftungsklauseln in Fahrzeugkaufverträgen

Sämtliche verkaufende Autohändler und die anwaltliche Vertretung solcher Autohändler sollten ihre Allgemeinen Verkaufbedingungen daraufhin überprüfen, ob diese nicht noch die vom BGH bereits zum zweiten Mal monierte Klausel enthalten. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidungsgründe des in den Leitsätzen zitierten Urteils des BGH vom 15.11.2006 (AZ: VIII ZR 3/06) änderte der ZDK im Übrigen seine im Fahrzeughandel empfohlenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sodass gegen die aktuellen Allgemeinen Verkaufsbedingungen diesbezüglich derzeit keine Bedenken bestehen – jedenfalls monierte der BGH die aktuellen Klauseln bislang nicht.

Betroffen sind also möglicherweise alle Fahrzeughändler, die diese aktuellen Verkaufbedingungen für Fahrzeuge entweder überhaupt nicht nutzen oder eigene von diesen aktuellen Klauseln abweichende Klauselbedingungen benutzen. Weiterhin könnten Altfälle hiervon betroffen sein oder auch der Fahrzeughandel, der noch die alten Bedingungen mit der alten Rechtslage benutzt.

2. „Mischverträge“

Nachdem Vertragswerke, die neben dem eigentlichen Fahrzeugkauf noch Zusatzleistungen und vor allem Zubehör – wie etwa die Flüssiggasumrüstung oder auch den nachträglichen Einbau einer Standheizung – enthalten, nicht selten sind, sollte sowohl Autohändlern als auch deren anwaltlichen Vertretern die Rechtsprechung dieses BGH-Urteils und die sonstige Rechtsprechung zum Schwerpunkt des Vertragstyps bekannt sein. Maßgebend hierfür ist, ob die Eigentums- und Besitzübertragung an dem Fahrzeug im Mittelpunkt steht und die weitere Verpflichtung bzw. die weiteren Verpflichtungen kein derartiges Gewicht haben, dass sie den Vertrag prägen würden.

3. Schätzung von kaufvertraglichen Schadensersatzansprüchen gemäß § 287 ZPO

Wenn ein geltend gemachter Schadenersatzanspruch in diesem Zusammenhang dem Grunde nach feststeht und es lediglich der Ausfüllung zur Höhe bedarf, kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.

Im Rahmen des § 287 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Schadenhöhe eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus. Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hängt und daher willkürlich wäre.

4. Vorschuss auf voraussichtliche Mangelbeseitigungskosten und Umsatzsteuer

Anders als im Werkvertragsrecht besteht für eine derartige Vorschussforderung kein Anspruch auf Umsatzsteuer, da diese in solchen Fällen noch nicht angefallen ist.

5. Rechtsmittelangriffe gegen eigenständige bzw. zusätzliche Begründungen des Ausgangsgerichts

Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Rechtsmittelbegründung jede tragende Erwägung angreifen – dies gerade dann, wenn die Abweisung des vorinstanzlichen Gerichts auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende, rechtliche Erwägungen gestützt wird. Gleiches gilt selbstverständlich bei jeweiliger Abweisung voneinander unabhängig einzelner geltend gemachter Ansprüche.

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