BGH: Juristischer Wegweiser für den Kfz-Handel

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Sonderproblem 1: Umsatzsteuer auf voraussichtliche MängelbeseitigungskostenDie Besonderheit hierzu war, dass das Berufungsgericht zwar den Anspruch grundsätzlich als verjährt sah, aber den Anspruch auf Umsatzsteuer aus dem Betrag von 1.313,70 Euro (nämlich 209,75 Euro) dennoch mit einer eigenständigen zusätzlichen Begründung abgewiesen hat.

Das Berufungsgericht führte in den Entscheidungsgründen aus, dass kein Anspruch auf die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.103,95 Euro netto besteht, da die Umsatzsteuer unstreitig noch nicht angefallen ist und daher nicht erstattet werden kann (vgl. hierzu auch BGH-Urteil vom 22.07.2010, AZ: VII ZR 176/09).

Zum Umsatzsteueranspruch führt der BGH gleichwohl aus, dass ein die Umsatzsteuer umfassender Vorschussanspruch zwar vom Gesetzgeber für das Werkvertragsrecht vorgesehen ist (§ 637 Abs. 3 BGB), aber bewusst nicht in das Kaufrecht aufgenommen wurde (BT-Drucks. 14/6040, S. 229 sowie BGH-Urteil vom 23.02.2005, AZ: VIII ZR 100/04).

Nachdem die Kläger hierzu nichts ausführten bzw. nicht ausführten, warum ein solcher Anspruch im konkreten Fall in Betracht kommen soll, geht der BGH davon aus, dass der Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorschussbetrag mitgefordert werden kann.

Sonderproblem 2: Fehlende Angriffsbegründung gegen vorinstanzliche Entscheidung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO

Interessant ist an dem BGH-Urteil weiterhin, dass das vorinstanzliche Gericht den Umsatzsteuerforderungsanspruch zum einen wegen Verjährung der kaufvertraglichen Sachmängelansprüche zurück wies, zum anderen allerdings auch ausführt, dass eine Umsatzsteuerzahlung auf Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss schon deswegen abzulehnen ist, weil die Umsatzsteuer unstreitig noch nicht angefallen ist und daher nicht erstattet werden kann.

Nach dem BGH wies damit das vorinstanzliche Gericht diesen Anspruch mit einer eigenständigen zusätzlichen Begründung ab. Nachdem die Kläger in ihrer Berufungsbegründung nur Ausführungen zur Verjährung machten, aber nicht darlegten, woraus sich hingegen der Auffassung des AG Nienburg ein Anspruch auf die Zahlung der Umsatzsteuer ergeben soll, ist das Rechtsmittel nach dem BGH diesbezüglich unzulässig. Hat nämlich das Erstgericht – so der BGH – die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.

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