BGH kassiert zentrale Gebrauchtwagen-AGB

Von Andreas Grimm

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Die Verkürzung der Sachmangelhaftung auf ein Jahr für Gebrauchtwagen ist nach einem Urteil des BGH nicht mehr ohne Weiteres möglich. Der Kunde müsse besser erkennen können, welche Fristen gelten.

(Foto:  Archiv)
(Foto: Archiv)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am Mittwoch verkündeten Urteil einen Passus zur Verkürzung der Sachmangelhaftung auf ein Jahr verworfen, der regelmäßig im Kfz-Gewerbe Verwendung findet. Die Regelungen in dem Kaufvertrag, die laut einer Mitteilung des BGH der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ mit Stand 3/2008 entsprachen, seien für einen „durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden“ undurchsichtig. Dieser könne nicht eindeutig entnehmen, welche Gewährleistungsfristen gelten, heißt es laut der Mitteilung (Az.: VIII ZR 104/14).

Beim ZDK stieß das Urteil auf Verwunderung. Einerseits sei die Verjährungsreduzierung beim Verkauf von gebrauchten Sachen branchenübergreifend üblich, heißt in einer Mitteilung des Verbands. Andererseits seien die jetzt kritisierten, scheinbar widersprüchlichen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen eine Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des BGH. Diese hatte eine Verjährungsreduzierung auf elementare Schadensersatz-Ansprüche untersagt, etwa bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers.

„Der ZDK ist dieser Verpflichtung in den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen nachgekommen und hat sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Anwendungsbereich der Verjährungsverkürzung ausgenommen. Die Wirksamkeit dieser Regelungen wurde von vielen Instanzgerichten bestätigt“, heißt es in der Stellungnahme.

Update vom 4. Mai: Der ZDK hat inzwischen fachlich auf das BGH-Urteil reagiert und zunächst Zusatzvereinbarungen zu den verworfenen AGB veröffentlicht. Da die Entscheidungsgründe für das BGH-Urteil noch nicht vorliegen, können die AGB derzeit grundsätzlich noch nicht an die Rechtsprechung angepasst werden. Die unverbindliche Interimslösung in Form von Zusatzvereinbarungen, die unter anderem in geschützten Bereich der ZDK-Webseite für Innungsmitglieder abrufbar ist, soll nun etwaige Rechtsnachteile durch die Verwendung der vom ZDK unverbindlich empfohlenen Bedingungstexte, Stand 03/2008, vermeiden. Diese Vereinbarung liegt dreifach vor, für die Neuwagenverkaufsbedingungen, die Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen und die Reparaturbedingungen.

Der Fall und das Urteil

Im vorliegenden Fall hatte eine Autokäuferin einen gebrauchten Pkw für 13.000 Euro gekauft. Wegen Produktionsfehlern traten nach einem Jahr Korrosionsschäden an dem Fahrzeug auf, weshalb die Käuferin die Beseitigung des Sachmangels forderte und letztlich die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden einklagte. Während das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ihr zunächst Recht gab und den Autohändler zur Zahlung von etwa 2.160 Euro verurteilte, entschied das Landgericht Waldshut-Tiengen zugunsten des Händlers. Der BGH urteilte wiederum zugunsten der Käuferin.

Die Richter des VIII. Zivilsenats am BGH erklärten dabei die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kaufvertrages für unwirksam, die die Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr verkürzt (Abschnitt VI, Nr. 1, Satz 1). Sie sahen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da sich an anderer Stelle aus den AGB ergebe (Abschnitte VI, Nr. 5 und VII), dass für sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt.

„Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann“, urteilten die Richter. Für allgemeine Schadenersatzansprüche gilt eine Frist von zwei Jahren, auf die sich die Klägerin berief.

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