BGH: Restwertklausel in Leasingverträgen gilt
Ein Leasingnehmer muss nach BGH-Auffassung mit einer Klausel rechnen, die ihn zum Restwertausgleich verpflichtet. Allerdings muss sie unübersehbar im Bestellformular zu finden sein.
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil die Wirksamkeit von Restwertklauseln bestätigt (28.5.2014, AZ: VIII ZR 179/13). Der Leasingnehmer muss nach Ansicht der Richter mit einer Klausel rechnen, die ihn zum Restwertausgleich verpflichtet – auch als unerfahrene Privatperson. Dabei muss die Klausel allerdings bereits unübersehbar im Bestellformular zu finden sein. Außerdem stellte der BGH klar, dass der Restwertausgleich zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen ist.
Zum Hintergrund: Die Klägerin als Leasingunternehmen verleaste an die Beklagte mittels „Privat-Leasing-Vertrag“ einen Audi A3. In den Leasingbedingungen hieß es unter der Überschrift „Vereinbarung (Vertragsabrechnung, Individualabreden)“:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 19.455,48 (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monate nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern ...“
Zum regulären Vertragsende gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, welches es für 10.210,08 Euro netto (12.047,89 Euro brutto) verwertete. Die Klägerin forderte sodann von der Beklagten den Restbetrag von 7.305,48 Euro brutto aus der genannten Restwertgarantie.
Die Vorinstanzen sprachen den Restbetrag lediglich netto in Höhe von 6.139,06 Euro zu. Die Klägerin ging wegen der nicht zugesprochenen Umsatzsteuer in Revision und gewann, da der BGH auch die Mehrwertsteuer in Höhe von 1.166,42 Euro bestätigte.
Auch die Beklagte ging in Revision und beantragte weiterhin Klageabweisung. Der BGH bestätigte allerdings die Restwertklausel.
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