BGH: Umsatzsteuer auch bei Ersatzbeschaffung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung hat der Geschädigte bei einer Ersatzbeschaffung Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer – allerdings nur in der Höhe, wie sie laut Sachverständigengutachten auf eine Reparatur angefallen wäre.

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Im Rahmen der fiktiven Schadenabrechnung hat der Geschädigte auch bei einer Ersatzbeschaffung Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer – allerdings nur in der Höhe, wie sie laut Sachverständigengutachten auf eine Reparatur angefallen wäre. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Februar 2013 hervor (AZ: VI ZR 363/11).

Zum Hintergrund: Der Kläger erlitt am 20.12.2009 unverschuldet einen Verkehrsunfall, welchen der Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug verursacht hatte. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten dem Grunde nach stand fest.

Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 9.786,94 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 Euro. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte der Sachverständige auf 30.000 Euro brutto und den Restwert auf 12.600 Euro.

Der Kläger sah von einer Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs ab und veräußerte dieses. Sodann erwarb er am 7.1.2010 ein Ersatzfahrzeug für 25.592,44 Euro zzgl. 4.862,56 Euro Umsatzsteuer. Die Beklagte verweigerte die Regulierung der nachgeforderten Umsatzsteuer in Höhe von 1.856,10 Euro.

Auf die Klage des Geschädigten hin sprach das AG Luckenwalde die nachgeforderte Umsatzsteuer zu. Die Berufung der Beklagten hiergegen wurde in der zweiten Instanz (LG Potsdam) zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagtenseite vor dem BGH, welche allerdings ebenfalls erfolglos war.

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