Aussage des Gerichts
Im konkreten Fall, welchen der BGH zu entscheiden hatte, lag die Besonderheit vor, dass der Kläger auf Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnete, die Umsatzsteuer dann allerdings nicht durch die konkrete Reparatur anfiel, sondern durch eine Ersatzbeschaffung, welche der Kläger vornahm. In dieser Konstellation bejahte der BGH den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Umsatzsteuer, allerdings begrenzt durch die Höhe, wie im Sachverständigengutachten enthalten.
Zwar hätte sich der Kläger für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu genügen, allerdings stehe es dem Geschädigten frei, diesem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen und stattdessen eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben.
In diesem Fall könne er allerdings nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die (tatsächlich angefallenen) Kosten der Ersatzbeschaffung nur bis zur Höhe der Reparaturkosten verlangen, weil eine Reparatur den geringsten Aufwand zur Schadenbeseitigung erfordere.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB könne der Kläger für diesen Fall auch den Ersatz anteiliger Umsatzsteuer verlangen. In diesem Fall komme es für den Ersatz der Umsatzsteuer nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen sei, nicht aber, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe.
Falle also tatsächlich Umsatzsteuer an, so sei diese auch im angefallenen Umfang zu ersetzen. Es spielt hierbei nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob die Umsatzsteuer bei der Ersatzbeschaffung oder bei der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges anfällt.
Nicht zu ersetzen sei allerdings die Umsatzsteuer dann, wenn sie konkret – etwa bei einem Kauf von Privat – nicht angefallen ist. Dahingehend begrenze § 249 Abs. 2 S. 2 BGB die Dispositionsfreiheit des Geschädigten.
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