BGH: Umsatzsteuer auch bei Ersatzbeschaffung

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Da allerdings im konkreten Fall ein Fahrzeug angeschafft wurde, für welches Umsatzsteuer in Höhe von 4.862,56 Euro zu bezahlen war, ging der BGH davon aus, dass die im Gutachten enthaltene anteilige Umsatzsteuer als konkreter Schaden auf Beklagtenseite nachzuregulieren war. Der BGH sah in dieser Abrechnungsvariante des Klägers auch keine unzulässige Kombination von konkreter und fiktiver Schadenabrechnung.

Zusammenfassend stellte der BGH fest: „Fällt bei der konkreten Wiederherstellung Umsatzsteuer auf das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung an (§ 10 Abs. 1 UStG), kann sie bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages verlangt werden, der bei der wirtschaftlich günstigeren Wiederherstellung angefallen wäre, gleichviel, ob bei dieser Abrechnung auf der Basis des wirtschaftlich günstigeren Weges ebenfalls das Entgelt für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung (§ 10 Abs. 1 UStG) oder die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis (§ 25 a UStG) als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wird.“

Das Urteil in der Praxis

Die Entscheidung des BGH ist äußerst praxisrelevant. Werden im Falle eines Reparaturschadens fiktive Reparaturkosten geltend gemacht, so wenden die unfallgegnerischen Versicherungen häufig ein, dass aus einer Ersatzbeschaffung angefallene konkrete Umsatzsteuer nicht zu regulieren sei. Der BGH erteilt dieser geschädigtenfeindlichen Rechtsansicht eine klare Absage. Es spielt keine Rolle, welchen Weg der Schadenbehebung der Geschädigte wählt. Fällt hierbei Umsatzsteuer an, so kann der Geschädigte diese auch anteilig verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er beispielsweise von Privat kauft.

Achtung: Es ergibt sich ein Unterschied zu der Konstellation, bei welcher der Geschädigte einen Totalschaden erleidet und auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abrechnet. Der Geschädigte erhält nach der Entscheidung des BGH vom 1.3.2005 (AZ: VI ZR 91/04) bei dieser Konstellation die anteilige Umsatzsteuer auch dann nacherstattet, wenn er zwar von Privat ein Ersatzfahrzeug anschafft, der Kaufpreis den Wiederbeschaffungswert brutto laut Gutachten allerdings erreicht bzw. übersteigt.

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