BGH zur Abtretung und Aktivlegitimation des Autovermieters
Der Bundesgerichtshof hat Zweifel an der grundsätzlichen Wirksamkeit von Abtretungserklärungen von geschädigten Mietwagenkunden ausgeräumt und sieht gleichzeitig regelmäßig eine erlaubte Rechtsdienstleistung als gegeben an.

Der Bundesgrichtshof (BGH) hat Zweifel an der grundsätzlichen Wirksamkeit entsprechender Abtretungserklärungen von geschädigten Mietwagenkunden ausgeräumt (Urteil vom 11. 9.2012, AZ: VI ZR 297/11). Darüber hinaus sieht der BGH regelmäßig eine erlaubte Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG als gegeben an.
Zum Hintergrund: Bei vollständiger Haftung verlangte eine Autovermietung vom beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht einer Geschädigten Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 3.4.2007.
Bei der Anmietung am 3.4.2007 – also vor Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und somit noch unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes, unterzeichnete die Geschädigte ein von der Autovermieterin vorformuliertes Abtretungserklärungsformular mit folgendem wörtlichen Inhalt:
„… Ich weise den leistungspflichten Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab. ...
Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person dem Grunde nach nicht oder nicht voll haften, verpflichte ich mich, den auf meine Mithaftung fallenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen.
Um die Schadenregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden. …“
Am 2.5.2007 übersandte die Klägerin sowohl der Geschädigten als auch der beklagten Haftpflichtversicherung eine Mietwagenkostenrechnung über einen Betrag von 2.125,97 Euro.
Die beklagte Haftpflichtversicherung bezahlte hierauf am 4.5.2007 lediglich 1.293,10 Euro. Danach forderte die Autovermieterin die beklagte Haftpflichtversicherung mit Anwaltsschreiben vom 15.6.2009 zur Zahlung einer Hauptforderung von 493,43 Euro nebst Zinsen und Anwaltskosten auf.
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