Onlineforum Werkstattrecht Chancen beim Kaskoschaden

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Nickel, Mayen

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Die Rechtsprechung verweist bei Kaskoschäden in jüngster Zeit immer mal wieder auf das Haftpflichtrecht. Für Werkstätten ergeben sich daraus neue Chancen im Kaskofall – das Onlineforum Werkstattrecht am 8. März zeigt welche!

Das Kaskorecht wurde überarbeitet – für Werkstätten ergeben sich daraus neue Chancen.
Das Kaskorecht wurde überarbeitet – für Werkstätten ergeben sich daraus neue Chancen.
(Bild: Wenz)

Für den Reparaturbetrieb ist es auf den ersten Blick egal, ob er einen Kasko- oder einen Haftpflichtschaden repariert. In beiden Fällen soll er ein Fahrzeug reparieren und in beiden Fällen soll eine Versicherung die Reparaturkosten bezahlen. Dabei wird jedoch immer wieder übersehen, dass sich der Kaskoschaden rechtlich deutlich von dem Haftpflichtschaden unterscheidet: Beim Kaskoschaden gilt ausschließlich das Vertragsrecht, also die Regelungen in den AKB und nicht der aus dem Haftpflichtrecht bekannte § 249 BGB.

Erfreulich ist jedoch, dass die Rechtsprechung in jüngster Vergangenheit bei Kaskoschäden immer wieder auf Entscheidungen zum Haftpflichtrecht verweist, so dass viele Errungenschaften des Haftpflichtrechts, insbesondere die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko, nunmehr auf den Kaskoschaden übertragen werden können. Gleichwohl bleiben grundsätzliche Unterschiede. Außerdem können sich aus den jeweiligen Kaskobedingungen (AKB) unterschiedliche Regelungen ergeben, die zu beachten sind. Rechtsanwalt Matthias Nickel wird in seinem ausführlichen Vortrag konkret darlegen, was der Versicherer in einem Kaskoschadenfall zu bezahlen hat.

In einem weiteren Vortrag geht Verkehrsfachanwalt Henning Hamann darauf ein, welchen Einfluss das Thema Abtretung auf die Kasko haben wird. Zum Hintergrund: Bisher musste der Versicherer im Kaskofall einer Abtretung der Ansprüche an den Betrieb zustimmen. Mit Wirkung zum 1.10.2021 wurde in § 308 Nr. 9 BGB geregelt: „In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam (…) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender (…).“

Wenn Sie an dem Online-Seminar am 8. März 2022 um 15:00 Uhr teilnehmen wollen, geht es hier zur Anmeldung!

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