Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Für Elektroautos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, sinkt der Wert für die private Nutzungsversteuerung nun auf 0,5 Prozent. Insoweit müssen bekanntlich Arbeitnehmer privat genutzte Dienstwagen normalerweise mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat pauschal versteuern. Die ab dem 1. Januar 2019 geltende neue Regelung gilt dabei auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Gesetzlich umgesetzt wird diese Maßnahme zum Absatz von Elektrofahrzeugen durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzungsversteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG.
Steuerbefreiung für Job-Tickets
Ab dem 1. Januar 2019 gilt außerdem eine generelle Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (z.B. im Rahmen eines Job-Tickets). Dies umfasst auch den Einsatz des Jobtickets für private Fahrten. Insoweit müssen Job-Tickets zukünftig - anders als bisher – nicht mehr als Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG behandelt werden. Danach waren nämlich lediglich Sachbezüge des Arbeitgebers bis zu einem geldwerten Vorteil von maximal 44 Euro monatlich steuerfrei. Künftig wird diese 44-Euro-Freigrenze durch die Übernahme des Job-Tickets nicht verbraucht und kann gegebenenfalls anderweitig für andere Sachbezüge genutzt werden. Schließlich werden die künftigen steuerfreien Leistungen fürs Job-Ticket des Arbeitgebers mit der Entfernungspauschale verrechnet.
Steuerbefreiung für die Privatnutzung von Dienstfahrrädern
Schließlich bleiben auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung eines betrieblich (aber auch privat) nutzbaren Fahrrads ab dem 01.01.2019 dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber erbracht werden. Dies gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, dann sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils auch zukünftig die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.
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