Das kommt 2019 auf Sie zu

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Fehlende „Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung“ kostet Bußgeld

Nach der zum Anfang 2018 in Kraft getretenen Novellierung des Mutterschutzgesetzes müssen Arbeitgeber für jede Tätigkeit (aber nicht für jeden Arbeitsplatz) eine abstrakte und anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung entsprechend den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben durchführen – unabhängig davon, ob der Arbeitsplatz mit einem Mann oder einer Frau besetzt ist (§ 10 MuSchG n.F.). Um den Betrieben Zeit für die verpflichtenden, frühzeitigen mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilungen zu geben, hatte der Gesetzgeber veranlasst, dass die Bußgeldvorschriften erst zum 1. Januar 2019 anzuwenden sind.

Familienentlastungsgesetz

Nach Verabschiedung des Familienentlastungsgesetzes durch Bundesrat und Bundestag treten einige steuerliche Neuregelungen zum 1. Januar 2019 in Kraft. So erhöht sich der steuerliche Kinderfreibetrag um 192 Euro. Ein Jahr später steigt er dann um weitere 192 Euro. Ab Juli 2019 steigt das Kindergeld dann um 10 Euro pro Kind und Monat.

Zum Anfang 2019 erhöht sich ebenfalls der Grundfreibetrag von derzeit 9.000 Euro jährlich auf zukünftig 9.168 Euro. Ein Jahr später steigt er dann auf 9.408 Euro. Erst ab dieser Betragsgrenze muss dann das Einkommen versteuert werden.

Schließlich wird mit dem Familienentlastungsgesetz eine Reduzierung der kalten Progression geregelt. Durch die sogenannte kalte Progression werden Einkommenssteigerungen (z.B. in Höhe der Inflation) durch den sogenannten „progressiven“ Steuersatz oft wieder aufgezehrt. Um diese schleichende Steuererhöhung zukünftig zu vermeiden, werden die Eckwerte für die Einkommensbeträge, ab denen die jeweiligen Einkommensteuersätze dann greifen, zum 1. Januar 2019 entsprechend der Inflation angehoben. Für 2019 setzt das Gesetz eine Inflationsrate und damit eine Eckwerterhöhung von 1,84 Prozent und zum 1. Januar 2020 dann eine Rate von 1,95 Prozent an.

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