Neue Rechte für Arbeitnehmer
Erhöhung des Mindestlohns
Ende Oktober 2018 wurde im Bundeskabinett die „2. Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV2)“ verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn ab diesem Datum auf 9,19 Euro brutto je Stunde. Ab Anfang 2020 erhöht sich der Mindestlohn dann auf 9,35 Euro brutto je Stunde.
Recht auf Teilzeit
Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die Brückenteilzeit eingeführt. Sie ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre zu reduzieren. Nach Ablauf der beantragten Befristung hat er dann einen einklagbaren Anspruch darauf, auf seinen Vollzeitjob zurückzukehren. In Betrieben mit weniger als 45 Arbeitnehmern besteht ein solcher Anspruch nicht. Betriebe mit 46 bis 200 Arbeitnehmern werden darüber hinaus durch eine Zumutbarkeitsgrenze entlastet. Dort muss im Durchschnitt nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewährt werden. Voraussetzung für die Geltendmachung der Brückenteilzeit ist, dass ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Besondere Gründe wie die Kindererziehung oder die Pflege eines Angehörigen muss der Anspruchsteller für die Brückenteilzeit nicht geltend machen.
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