Die neue Kfz-GVO und ihre Folgen

Autor / Redakteur: Prof. Christian Genzow / Andreas Grimm

Die Regelungen für den Automobilvertrieb ab 2013 sind für den Branchenanwalt Prof. Christian Genzow ein Paradigmenwechsel. Nicht mehr der Kunde ist künftig König, sondern der Hersteller. Eine Analyse.

Anbieter zum Thema

Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission die neue Kfz-GVO verabschiedet, die vierte seit 1985. Zum 1. Juni 2013 ergeben sich deutliche Verschlechterungen für die Rechtsposition des Handels gegenüber dem Lieferanten (Hersteller). Insoweit ist zu recht von einem Paradigmenwechsel gesprochen worden. Weitere Analysen und Berichte zur GVO bündelt ein Sonderheft der Fachzeitschrift »kfz-betrieb«, das per Einzelheftbestellung erhältlich ist.

Der stellvertretende Referatsleiter der DG Wettbewerb der EU-Kommission, Herr Dr. Stephan Simon, hat mich gescholten, weil ich erklärt habe: „Der Konsument wurde aus dem Fahrersitz geworfen und durch den Hersteller ersetzt.“ Indes muss ich meine Auffassung aufrechterhalten, was einfach zu erläutern ist: Wenn dem Händler ab dem 1.6.2013 wieder ein striktes Wettbewerbsverbot auferlegt werden kann, hat der Verbraucher eine geringere Auswahlmöglichkeit und muss das Produkt teurer bezahlen, weil der Händler eben nicht mehr durch mehrere Fabrikate seine Kosten auffangen kann.

Bestimmend ist für die Zukunft als nicht mehr der Konsument, sondern der Hersteller. Zudem: Die ersten vorliegenden Händlerentwürfe machen deutlich, dass bei einigen Herstellern offenbar die Zielsetzung ausgegeben wurde: „Zurück in die Steinzeit“. Strikte Exklusivität, extrem hohe Standards, die auch noch jederzeit verändert werden können und jederzeitige Änderung der Margen sollen offenbar den Handel in eine Abhängigkeit zurückführen, wie sie vor 1985 gang und gäbe war – und weswegen seinerzeit eben gerade die Wettbewerbsabteilung der EU-Kommission Veranlassung sah, regulierend einzugreifen: Ein Paradigmenwechsel, fürwahr (mehr zur neuen GVO).

Parlamentsbedenken ungenügend berücksichtigt

Das Europäische Parlament hatte dies durchaus erkannt und sich deswegen noch mit einer Resolution vom 6. Mai 2010 an die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission gewandt. Mit Hinweis auf die fehlende Stimmberechtigung hat die DG Wettbewerb die neun darin aufgestellten Forderungen nur zum Teil und auch noch in ungenügender Weise berücksichtigt. U.a. wurde nicht das Petitum berücksichtigt, die sog. Multi-Brand-Klausel beizubehalten.

Die Begründung der EU-Kommission, wieder ein striktes Wettbewerbsverbot einzuführen, macht den Praktiker fassungslos: Die Multi-Branding-Klausel habe eine Erhöhung der Vertriebskosten zur Folge gehabt aus Furcht vor den möglichen negativen Auswirkungen eines Konkurrenzfabrikats im selben Schauraum. Und: Ein Wettbewerbsverbot habe den Vorteil, dass ein Hersteller in Zeiten der Krise eher bereit sei, einen Betrieb, der nur die eigene Marke vertreibt, unter die Arme zu greifen. Zudem könne eine stärke Kontrolle über das Vertriebsnetz dazu beitragen, den stetig wachsenden Anteil des Direktvertriebs wieder zu senken.

Markenexklusivität ist Insolvenzrisiko

Tatsache ist hingegen: Gerade die Markenexklusivbetriebe waren in letzter Zeit von der Insolvenz betroffen – vom „unter die Arme greifen des Hersteller“ keine Spur. Und der wachsende Anteil am Direktvertrieb hat nichts mit Multi-Branding zu tun, sondern ausschließlich damit, dass schlicht zu viele Fahrzeuge produziert werden!

Wie stellt sich nun der Inhalt der GVO für die Zukunft dar?

Artikelfiles und Artikellinks

(ID:365086)