Diesel-Klage abgewiesen

Von autorechtaktuell.de

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Ein gut begründetes aktuelles Urteil des Landgerichts Erfurt befasst sich unter anderem mit der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen – insbesondere nach dem Verkauf eines Fahrzeugs während eines Prozessverfahrens.

   (Bild:  Stefan Redel)
(Bild: Stefan Redel)

Ein gut begründetes Urteil des Landgerichtes (LG) Erfurt vom 13. Oktober befasst sich lesenswert mit der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen – insbesondere nach dem Verkauf eines Fahrzeugs während eines Prozessverfahrens (AZ: 8 O 1313/16). Zudem beinhaltet die Entscheidung zutreffende Argumente für eine fehlende, allerdings notwendige Nachfristsetzung zur Sachmängelbehebung. Außerdem befasst sich das Urteil ausführlich mit nichteinschlägigen Anspruchsvoraussetzungen und Vorschriften gegenüber Volkswagen.

In dem konkreten Fall schloss die Klägerin mit dem beklagten Autohaus am 16.11.2012 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten VW Sharan zum Kaufpreis von 34.888,78 Euro brutto mit einer damaligen Laufleistung von 11.374 Kilometern. Datum der Erstzulassung war der 23.12.2011. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 4.12.2012 übergeben und ist von der sogenannten Abgas-Affäre betroffen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Freigabe der entsprechenden Software für das streitgegenständliche Fahrzeug am 11.7.2016 erteilt. Das Software-Update wurde allerdings von der Klägerin nicht durchgeführt.

Zunächst erfolgte die Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wurde der Rücktritt unter anderem auch wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erklärt. Eine Nachfrist setzte die Klägerin hierzu nicht.

Am 22.3.2017 verkaufte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 17.000 Euro.

Die Klägerin beantragte zuletzt, festzustellen, dass sich das Kaufvertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Rücktrittserklärung und durch Anfechtung der Klägerpartei in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Weiterhin beantragte sie, festzustellen, dass die Beklagte zu 2) in diesem Verfahren (Volkswagen) der Klägerpartei Schadenersatz für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2) resultieren, zu bezahlen hat.

Nach dem Fahrzeugverkauf erfolgte eine Antragsumstellung zur Verurteilung der Beklagten zu 1) an die Klagepartei, den Kaufpreis nebst Zinsen gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie Zug um Zug gegen Zahlung von 17.000 Euro zurückzuzahlen.

Das LG Erfurt wies die Klage gegen die beiden Beklagten insgesamt ab und hielt die Klage teilweise für unzulässig sowie unbegründet.

Unzulässigkeit sah das LG Erfurt für die Klage bereits in Bezug auf den Teil des Antrages, der sich auf die Anrechnung der Nutzungsentschädigung bezieht, da es einem solchen Zahlungsantrag bereits an hinreichender Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt.

Desweiteren hielt es den weiteren Klageantrag gegen die Beklagte zu 2) (Volkswagen) mangels Feststellungsinteresse für unzulässig – dies mangels Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils in der Hauptsache, da unter anderem ein Feststellungsinteresse dann fehlt, wenn der Kläger sein Leistungsziel ohne Sachverständigengutachten genau benennen und auch beziffern kann, was laut dem LG Erfurt hier der Fall ist.

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