Diesel-Klage abgewiesen

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Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war auch nicht deswegen entbehrlich, weil das Fahrzeug – nach Vortrag der Klägerin – nach Aufspielen der von der Beklagten entwickelten Softwarelösung zwingend stillzulegen ist, weil die EG-Übereinstimmungsbescheinigung unwirksam ist. Eine derartige neue Typengenehmigung könne die Klägerin nicht beantragen. Auch sei der Beklagten es nicht möglich, die Fahrzeuge so auszustatten, dass sie der EURO 6 Norm entsprechen. Die Klägerin hat unstreitig auf das Fahrzeug die Software nicht aufspielen lassen. Sie hat ihr Fahrzeug verkauft. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist auch unstreitig nicht stillgelegt worden. Dass der Klägerin Nachteile entstanden sind, insbesondere das von ihr behauptete Erlöschen der Betriebserlaubnis, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie ein Fahrzeug verkauft, das nach ihrer Ansicht keine Betriebserlaubnis hatte, ohne den Käufer in dem Kaufvertrag ausdrücklich auf dieses hinzuweisen (siehe Anlage R 1).

Darüber hinaus waren die Beklagten – entgegen der Behauptung der Klägerin auf Seite 22 des Schriftsatzes vom 12.07.2017 – nicht verpflichtet, eine Zulassung entsprechend der EURO-6-Norm vorzunehmen. Derartige Vereinbarungen sind im Rahmen des Kaufvertrages nicht getroffen worden.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war auch nicht gem. §§ 326 Abs. 1 BGB entbehrlich, weil der Beklagten eine Nacherfüllung im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 25.02.2016 unmöglich gewesen wäre.

Eine Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (Grüneberg in: Palandt, BGB aaO § 275, Rn. 14). Dabei kann eine nur vorübergehende Unmöglichkeit einer dauerhaften Unmöglichkeit gleichstehen, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks infrage stellt und dem anderen Teil das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zuzumuten ist (Grünberg in: Palandt a.a.O., § 275, Rn. 11, m. w. N.). Eine Situation der vorbeschriebenen Art bestand vorliegend nicht.

Der von der Klägerin beanstandete Mangel in Form des erhöhten Abgasausstoßes im gewöhnlichen Fahrbetrieb führt zu keinerlei funktionellen Beeinträchtigung in der Nutzung des Fahrzeugs.

Insbesondere verfügt das Fahrzeug nach wie vor über alle erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr. Dass der in der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung bestehende Mangel durch das Software-Update behoben wird und dass dadurch auch keine Nachteile für Kraftstoffverbrauch, Co2-Ausstoß und Motorleistung verbleiben, ist durch die Freigabe des KBA und damit unter staatlicher Aufsicht ausdrücklich festgestellt.

Zwar lag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 14.06.2016 die Freigabe durch das KBA noch nicht vor. Eine solche erfolgte erst am 11.07.2016. Eine derartige – eventuell bestehende – vorübergehende Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann einer dauerhaften Unmöglichkeit aber nur dann gleichgestellt werden, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks infrage stellt und dem anderen Teil das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des Leistungshindernisses nicht zugemutet werden kann (vgl. Grünberg in: Palandt, aaO § 275 Rn. 11 m. w. N.). Eine solche Situation bestand vorliegend nicht. Der Klägerin war bekannt, dass sie Ihren Pkw „ohne jegliche Einschränkung in gewohnter Weise weiter nutzen“ durfte und dass es in absehbarer Zeit eine mit dem KBA abgestimmte Rückrufmaßnahme geben würde.

Im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war eine Softwarelösung für die Motorsteuerungssoftware bereits durch die Beklagte entwickelt, dem KBA vorgelegt und durch das KBA im Grundsatz bestätigt worden (Anlage K5).

Die Klägerin war – bis zu dem Verkauf des Fahrzeuges im Mai 2017 – in der Lage, das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt ohne für sie spürbare Beeinträchtigungen weiter nutzen. Erhebliche, über die bloße Zeitspanne bis zur tatsächlichen Vornahme der Nachbesserungsarbeiten hinausgehende Unannehmlichkeiten oder sonstige Nachteile, die mit der angebotenen Nacherfüllung durch die Beklagte einhergehen, sind von der Klägerin jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.“

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Das LG Erfurt befasste sich auch mit einem geltend gemachten Prospekthaftungsanspruch aus § 311, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Prospekthaftung und stellte auch hierzu fest, dass die Klägerin hier keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) (Händler) hat – insbesondere deshalb, da der Schutz des Vertrauens in Prospektangaben im Kaufrecht durch das Gewährleistungsrecht sichergestellt wird.

Gegen die Beklagte zu 2) (Volkswagen) stellte das Gericht fest, dass die Klägerin auch hier unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage keinerlei Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) hat – dies weder aus den Grundsätzen der Prospekthaftung gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB noch aus Schadenersatzrechtsgrundsätzen nach deliktischen Vorschriften.

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