BGH-Urteil Diesel-Leasing-Kunden gehen erneut leer aus
Quelle: dpa
Die juristische Aufarbeitung der Dieselaffäre befindet sich in den letzten Zügen. Betroffene Leasingkunden haben nach wie vor schlechte Karten – eine Frage bleibt jedoch noch offen.
Leasing-Kunden mit einem von der Abgasaffäre betroffenen Diesel bekommen für die geleisteten Raten in aller Regel keinen Schadenersatz von Volkswagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Donnerstag drei Fälle aus NRW und Rheinland-Pfalz zugunsten des Autobauers und bestätigte seine Linie aus einem ersten Urteil von 2021.
Danach gilt: Solange das Auto durchweg ohne größere Einschränkungen genutzt werden konnte, hat der Kunde für die gezahlten Raten einen Vorteil gehabt – beides wiege sich auf, bekräftigen die Richter (Az. VII ZR 247/21 u.a.).
Beabsichtigter Fahrzeugkauf war nicht nachweisbar
Offen ist nach wie vor, was gilt, wenn im Voraus fest vereinbart wurde, dass der Kunde das Fahrzeug nach der Leasing-Zeit übernimmt. Zwei der Kläger hatten zwar angegeben, sie hätten von vornherein vorgehabt, das Auto im Anschluss zu kaufen. Einer hatte sogar das Fahrwerk umrüsten lassen. Weil zu einer späteren Übernahme aber nichts in den Leasing-Vereinbarungen festgehalten ist, spielte das für die Richter keine Rolle.
Schadenersatz kann es damit nur für den später gezahlten Kaufpreis geben. In zwei Fällen waren allerdings auch dafür nicht die Voraussetzungen gegeben, weil die Kläger das Auto noch nach Bekanntwerden der Dieselaffäre im Herbst 2015 übernommen hatten.
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Stand vom 15.04.2021
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