Dieselgate: Neue Software verhindert Kaufpreisminderung

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Das OLG Dresden führte hierzu wörtlich aus:

„B. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 5.500,00 Euro gegen den Beklagten zu.

I. Der Kläger hält an dem Kaufvertrag fest, den die Parteien am 18.06.2013 über den Pkw Skoda Octavia Kombi II Scout 2.0 TDI, Modell IZ5F3Y, abgeschlossen haben (Anlage K 1), und begehrt Minderung des Kaufpreises von 26.770,00€ um 20 %. Dem Fahrzeug haftet jedoch kein Mangel an, der diese Minderung gemäß §§ 434 Abs. 1 Nr. 2, 437 Nr. 2, 441 BGB und damit einen Anspruch des Klägers auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises rechtfertigen könnte.

1. Es kann dahinstehen, ob das Fahrzeug bei der Übergabe an den Kläger deshalb mangelhaft war, weil es mit einer Manipulationssoftware ausgestattet war, die unter Prüfbedingungen die Anzeige geringerer Abgaswerte als im Fahrbetrieb bewirkte.

1.1. Es spricht zwar viel dafür, dies als Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB anzusehen, da diese Manipulation eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit darstellt. Unabhängig davon, ob für die Einhaltung von Abgaswerten lediglich die unter Prüfbedingungen und nicht die unter Fahrbedingungen erzielten Werte maßgeblich sind, darf ein durchschnittlicher Käufer damit rechnen, dass diese Werte zumindest in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und aus den bei Prüfbedingungen gemessenen Abgas- und Verbrauchswerten auch Aussagen über den realen Fahrbetrieb und den Vergleich mit anderen Fahrzeugen ermöglicht werden. Aus objektiver Sicht ist zu erwarten, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (OLG München, Beschluss vom 23.03.2017 – 3 U 3416/16; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 16.06.2017 – 8 O 218/16, Rn. 175 bei juris; LG Dresden, Urteil vom 08.11.2017 – 7 O 1047/16, Rn. 38 bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17, Rn. 40 bei juris; Witt, Der Dieselskandal und seine kauf- und deliktsrechtlichen Folgen, NJW 2017, 3681, 3682 m.w.N.; Oechsler, Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber Fahrzeugherstellern im Abgasskandal, NJW 2017, 2865 ff. unter dem Gesichtspunkt der Täuschung m.w.N.).

1.2. Der allein durch diese Manipulation begründete Mangel wurde aber durch das am 11.10.2016 vom Autohaus Z. GmbH in … durchgeführte Software-Update beseitigt. Es handelt sich um ein vom Hersteller zur Verfügung gestelltes Update, das die Beklagte in gleicher Weise vorgenommen hätte. Der Kläger behauptet nicht, dass danach noch die Software den Prüfstandlauf erkennt und den Stickoxidausstoß im Prüfmodus im Vergleich zu dem im normalen Fahrbetrieb deutlich reduziert. Ebenso wenig behauptet er, dass nach dem Aufspielen des Software-Updates noch die Gefahr bestünde, dem Fahrzeug könnte aufgrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Euro-5-Norm die EG Typengenehmigung entzogen werden.

2. Ohne Erfolg behauptet der Kläger, dass das Aufspielen des Software-Updates nicht geeignet sei, den Mangel vollständig zu beseitigen. Seine allgemeine Behauptung, das Software-Update könne nachteilige Auswirkungen haben, z. B. hinsichtlich der Abgaswerte, des Kraftstoffverbrauchs, der Leistung oder der Lebensdauer des Fahrzeuges, ist nicht hinreichend substantiiert.

2.1. Der Kläger ist für das Vorliegen des Mangels darlegungs- und beweispflichtig. Auch wenn der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München in der vom Kläger vorgelegten Verfügung vom 20.06.2017 8 U 1710/17 – von einer Beweislast der VW AG ausgegangen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – der sich der Senat anschließt – der Käufer beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen (BGH, Urteil vom 09.03.2011 – VIII ZR 266/09 – NJW 2011, 1664, juris Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 U 4/17 – juris Rn. 26). Der Kläger hat die näheren Umstände, die den 8. Zivilsenat des OLG München zur Annahme dieser Beweislastverteilung veranlasst haben, nicht dargelegt. Im Übrigen handelt es sich dabei jedenfalls nicht um die allgemeine Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, wie das Urteil des 21. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 03.07.2017 zeigt (OLG München, Urteil vom 03.07.2017 – 21 U 4818/16 – NJW–RR 2017, 1240, juris Rn. 25).

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2.2. Wie das Landgericht Zwickau auf Seite 7 f. des angegriffenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger seiner Darlegungslast trotz erteilter Hinweise und eingehender Erörterung der Problematik nicht hinreichend nachgekommen.

2.2.1. Es ist bereits nicht ersichtlich, welcher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung heranzuziehen ist, ob Abgas- oder Kraftstoffverbrauchswerte erhöht sind bzw. die Leistung oder die zu erwartende Lebensdauer des Fahrzeugs verringert ist. Die üblicherweise zu erwartende Lebensdauer wird bei Pkw in der Regel relativ grob geschätzt und dürfte bei einer Gesamtfahrstrecke von 200.000 bis 300.000 km liegen (siehe die Rechtsprechungsnachweise zu Dieselfahrzeugen bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3574). Leichte Veränderungen stellen angesichts dieser – großen – Spanne keinen Mangel dar. Eine konkrete Verkürzung der zu erwartenden Lebensdauer hat der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig hat er eine Vereinbarung über bestimmte Abgas-, Verbrauchsund/ oder Leistungswerte dargetan bzw., welche Werte von einem Käufer eines Skoda Octavia Kombi II Scout 2,0 l TD üblicherweise erwartet werden können.

2.2.2. Unabhängig von der fehlenden Darlegung der Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs hat der Kläger auch keine signifikanten negativen Auswirkungen des Software-Updates vorgetragen. Er hätte den substantiierten Vortrag der Beklagten, dass durch das Software-Update die Abgasgrenzwerte sowie die Kraftstoffverbrauchs-, Motorleistungs- und Geräuschemissionswerte eingehalten werden bzw. unverändert bleiben, wie die britische Vehicle-Certification-Agency (VCA) bescheinigt hat (Anlage B 1), substantiiert widerlegen müssen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil wird verwiesen. Vage Befürchtungen des Käufers und die hypothetische Möglichkeit, dass auch nach der Nachbesserung Mängel verbleiben oder neue Mängel entstehen, sind nicht ausreichend (OLG München, Urteil vom 03.07.2017 – 21 U 4818/16; LG Dresden, Urteil vom 08.11.2017 – 7 O 1047/16, Rn. 51 unter Verweis auf Veröffentlichungen des ADAC, die nach durchgeführten Tests zeigen, dass das Update wirksam ist und namentlich die Stickoxidemissionen auf gesetzeskonforme Werte zurückgehen, während Verbrauch und Motorleistung durch die Umrüstung kaum beeinträchtigt werden; LG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2017 – 11 O 3826/16, Rn. 28 bei juris, jeweils m.w.N.). Der Kläger hat keine konkreten Anknüpfungstatsachen dargelegt, aus denen sich eine technische Abweichung des Fahrzeuges von der Sollbeschaffenheit ergeben würde. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die zitierten Urteile überwiegend Fälle betreffen, in denen die Nachbesserung durch das Software-Update noch nicht vorgenommen wurde, so dass über deren mögliche Folgen nur Mutmaßungen angestellt werden konnten. Im vorliegenden Fall hingegen ist das Software-Update bereits aufgespielt, so dass der Kläger die Auswirkungen auf sein Fahrzeug hätte beobachten und konkret darlegen können und müssen. Er hat jedoch nicht einmal behauptet, dass an seinem Fahrzeug im Vergleich zu den üblicherweise zu erwartenden Werten ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, eine verringerte Leistung oder ein erhöhter Abgasausstoß zu verzeichnen wäre, obwohl diese Werte an seinem Fahrzeug problemlos hätten erfasst werden können. Auch zur Lebensdauer des PkW fehlt jeglicher konkreter Vortrag. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob er eine verringerte Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs oder einzelner Teile behaupten möchte.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, das Fahrzeug sei – unabhängig davon, ob nach dem Software-Update in technischer Hinsicht Nachteile zu verzeichnen sind – jedenfalls deshalb mangelhaft, weil es von dem Abgasskandal betroffen und deshalb mit einem Makel behaftet sei, der zu einem merkantilen Minderwert führe. Der dafür angebotene Sachverständigenbeweis ist nicht einzuholen. Der Sachvortrag des Klägers ist bereits nicht ausreichend.

3.1. Der Kläger ist für das Vorliegen des Mangels darlegungs- und beweispflichtig (zur Beweislast vgl. o. Ziffer I.2.1). Indem er behauptet, allein aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen sei, sei bei dessen Verkauf auf dem Markt nur noch ein geringerer Preis zu erzielen, macht er einen anfänglichen Mangel geltend, dessen Beseitigung unmöglich ist. Diesen Mangel hat er darzulegen und zu beweisen.

3.2. Mit einem sog. „Montagsauto“ ist das streitgegenständliche Fahrzeug nicht zu vergleichen. Dabei handelt sich um ein Fahrzeug, das aufgrund seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln – namentlich schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mängelbehaftet ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird (BGH, Urteil vom 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 – NJW 2013, 1523; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 984 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Fahrzeug ist nicht insgesamt mit Qualitätsmängeln behaftet. Es gab 'lediglich' eine Manipulation, die inzwischen beseitigt ist.

3.3. Zwar kann grundsätzlich ein aufgrund eines zunächst vorhandenen, aber aus technischer Sicht bereits beseitigten Fehlers bestehender Minderwert einen Mangel der Kaufsache darstellen. Für Unfallfahrzeuge ist dies anerkannt. Trotz einwandfreier Instandsetzung kann eine Vorschädigung eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit bedeuten (BGH, Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06 – NJW 2008, 53, juris Rn. 20).

Dies ist aber nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Bei Unfallfahrzeugen spricht eine aufgrund von Erfahrungswerten bekannte Wahrscheinlichkeit dafür, dass trotz Instandsetzung verborgene Schäden vorhanden sein können, die erst später zu Tage treten. Dies führt dazu, dass geringere Preise für derartige Fahrzeuge gezahlt werden. Entsprechende Erfahrungswerte sind für das Software-Update nach Manipulation der Abgasmessung nicht gegeben. Im Gegenteil, indem der Kläger den Minderwert unabhängig von verbleibenden technischen Mängeln geltend macht, legt er selbst seiner Argumentation keine derartigen Risiken zugrunde.

In der bislang hierzu ergangenen Rechtsprechung ist umstritten, ob ein solcher Minderwert und dessen Verursachung durch die Software-Manipulation anzunehmen ist und welches Maß an Substantiierung für den Vortrag des Käufers im Prozess zu verlangen ist.

(1) Teilweise wird in der Rechtsprechung der Landgerichte die Auffassung vertreten, der allgemeine Vortrag zu einer Wertminderung reiche aus. Aufgrund der öffentlichen Diskussion sei ein Weiterverkauf der von dem „Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuge nur unter Inkaufnahme eines nicht unerheblichen Preisnachlasses möglich, auch bei etwaiger Durchführung des Software-Updates (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.10.2017 – 9 O 8283/16 – juris Rn. 39; LG Hagen, Urteil vom 16.06.2017 – 8 O 218/16 – juris Rn. 186 f.; LG Kempten, Urteil vom 29.03.2017 – 13 O 808/16 – juris Rn. 78 ff.). Die Reichweite des „Abgasskandals“ und die hieraus resultierende allgemeine negative Stimmung bezogen auf die unter Verwendung einer manipulativen Software produzierten Fahrzeuge, sei hinlänglich allgemein bekannt. Dies wirke sich spürbar negativ auf den erzielbaren Preis aus (LG Kempten, Urteil vom 29.03.2017 – 13 O 808/16, Rn. 89 bei juris). Eine Vielzahl von Käufern habe die Absicht, sich vorzeitig von ihrem Fahrzeug zu trennen, auch wenn dieses zusätzliche Angebot derzeit noch nicht auf dem Markt sei und die Käufer zunächst den Ausgang ihrer Prozesse abwarteten (LG Hagen, Urteil vom 16.06.2017, a.a.O., juris Rn. 186). Das Risiko eines verbleibenden merkantilen Minderwerts sei ausreichend. Der sog. „Abgasskandal“ sei Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, so dass nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang er sich negativ auf die erzielbaren Preise auswirken werde (LG München, Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15 – DAR 2016, 389, juris Rn. 46).

(2) Nach der Gegenansicht ist eine lediglich allgemeine Behauptung zum merkantilen Minderwert nicht ausreichend. Der Käufer habe jedenfalls für die Verursachung des Preisrückgangs konkrete Anknüpfungstatsachen vorzutragen. Andernfalls würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Zivilprozess einen nicht zulässigen Ausforschungsbeweis bedeuten (LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2017 – 3 O 719/17, Rn. 34 ff., 36 bei juris). Aus der Medienberichterstattung sei bekannt, dass erst seit Beginn des Jahres 2017 ein fühlbarer Rückgang der Preise für Gebrauchtfahrzeuge mit einem Dieselmotor der Euro-5-Norm festzustellen sei, wobei sich der Rückgang aber gerade nicht spezifisch auf die vom „Abgasskandal“ betroffenen Dieselfahrzeuge der VW-Fahrzeugflotte beschränke, sondern die Dieselfahrzeuge aller Fahrzeughersteller gleichermaßen betreffe. Pkw-Käufer seien verunsichert, weil sie aufgrund von Fahrverboten der Großstädte befürchten müssten, bestimmte Innenstädte nicht mehr befahren zu dürfen. Dies ziehe einen starken Rückgang des Anteils von Dieselfahrzeugen am Gesamtverkauf von Neufahrzeugen und sinkende Preise nach sich. Die Verunsicherung der Käufer von Dieselfahrzeugen sei aber nicht Folge des „VW-Abgasskandals“. Aufgrund dessen sei die Kausalität zu verneinen (LG Dresden, Urteil vom 08.11.2017 – 7 O 1047/16 – juris Rn. 52).

(3) Die zweitgenannte Auffassung überzeugt. Der Senat verkennt nicht, dass die Preise für Dieselfahrzeuge tatsächlich gefallen sein mögen. Der Verweis auf eine allgemeine negative Stimmung ersetzt im Zivilprozess jedoch nicht den konkreten Vortrag zur Kausalität. Der Kläger hätte zumindest konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Verursachung durch die streitgegenständliche Manipulation vortragen müssen. Dem ist er nicht nachgekommen.

So hat er nicht dargelegt und behauptet, dass speziell der Wert der Fahrzeuge der Marken „Volkswagen“ und „Skoda“ seit Bekanntwerden des „Abgasskandals“ im Jahr 2015 wesentlich stärker gesunken sei als der von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller.

Soweit er sich auf den allgemeinen Preisverfall von Dieselfahrzeugen aller Marken stützt, hat er nicht hinreichend dargelegt, dass dieser auf die Manipulationen von „Volkswagen“ bzw. „Skoda“ zurückzuführen ist.

Wenn die Medienberichterstattung eine Verunsicherung der Pkw-Eigentümer und -Käufer wegen drohender Fahrverbote für Dieselfahrzeuge herausstellt, ist dies nicht Folge des „VW-Abgasskandals“. Zwar mag das Bekanntwerden der Manipulationen von „VW“ auch einen Anstoß zu dieser Diskussion gegeben haben. Die Verunsicherung auf dem Markt ist jedoch insbesondere durch die Befürchtung verursacht, von Fahrverboten in den Innenstädten betroffen und dadurch in der Nutzung des eigenen Fahrzeugs eingeschränkt zu sein. Diese Bedenken beruhen jedoch nicht auf der Manipulation der Fahrzeughersteller, sondern auf der Verpflichtung der Städte, die europarechtlich vorgegebene Grenze der Feinstaubbelastung einzuhalten, wozu sie aufgrund verwaltungsgerichtlicher Urteile gezwungen sind (vgl. nunmehr zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit von Fahrverboten BVerwG, Urteil v. 27.02.2018 – 7 C 26.16). Von den drohenden Fahrverboten sind aufgrund ihres hohen Stickoxidausstoßes insbesondere Dieselfahrzeuge betroffen (LG Dresden, Urteil vom 08.11.2017, a.a.O.). Nähere Anknüpfungstatsachen dafür, warum dennoch für einen Preisverfall bei Dieselfahrzeugen vor allem die Software-Manipulation des Herstellers „Skoda“ ausschlaggebend sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt.

II. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten gemäß §§ 280, 281, 823 Abs. 1 oder 2, 826 BGB.

Die kaufrechtliche Minderung schließt Schadensersatzansprüche aufgrund derselben Vermögenseinbuße aus (BGH, Urteil vom 27.05.2011 – V ZR 122/10, Rn. 16 bei juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 441 Rn. 8). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob sich die Beklagte Kenntnisse des Fahrzeugherstellers von der Softwaremanipulation zurechnen lassen muss, kommt es aufgrund dessen nicht an.

III. Auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ergibt sich kein Anspruch. Die Zahlung des Klägers erfolgte aufgrund des Kaufvertrages vom 18.06.2013 (Anlage K 1). Er hat den Kaufvertrag nicht angefochten.“

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