E-Auto-Prämie: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

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Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Privatpersonen, Stiftungen, Körperschaften, Vereine und kommunale Einrichtungen, auf die ein Neufahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie zugelassen wird. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Der Antragsteller darf einen Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen. Sofern keine Bevollmächtigung ausgestellt wurde, muss die Antragstellung immer über den Antragsteller erfolgen.

Wie ist die Lage bei gewerblichem Leasing?

Sofern ein gewerbliches Leasing vorliegen sollte und eine Abtretungserklärung (auf der Internetseite des Bafa verfügbar) unterschrieben wird, bleibt der Antragstellerstatus nach Aussage des Bafa immer beim Leasingnehmer. Dies ist insofern wichtig, als laut der Förderrichtlinie Tochtergesellschaften, auf die Hersteller unmittelbaren oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben können, nicht antragsberechtigt sind (siehe nächste Seite). Der Leasinggeber erhält demnach nie den Status des Antragstellers, obwohl der Leasinggeber durch die Abtretungserklärung den Bundesanteil der Prämie erhält.
Eine weitere Besonderheit bei der Unterzeichnung der Abtretungserklärung ist der Ausweis beider Prämienanteile auf dem Kaufvertrag bzw. der verbindlichen Bestellung. Demnach muss der vom Bafa ausgewiesene Nettokaufpreis des Basismodells um den Betrag reduziert werden, der bei den entsprechenden Antriebsformen gewährt wird. Bei Brennstoff- bzw. Elektrofahrzeugen wären dies 4.000 Euro und bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen 3.000 Euro. Dieser Sachverhalt gilt nur bei gewerblichem Leasing und gleichzeitig unterzeichneter Abtretungserklärung.

Detaillierte Informationen bzw. Fallbeispiele zur Förderung geleaster E-Fahrzeuge hat der ZDK entwickelt. Bitte Fragen Sie bei den Innungen nach.

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