Welche Kreise sind n i c h t förderberechtigt?
Nicht antragsberechtigt sind
1. der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen;
2. Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen;
3. deren Tochtergesellschaften sowie alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Auskünfte gibt im Zweifel das Bafa;
4. Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
5. Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß §802c der Zivilprozessordnung oder §284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
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