Kauft ein Kunde einen Vorführwagen, kann er nicht davon ausgehen, einen Neuwagen erworben zu haben – auch wenn die Erstzulassung erst kurze Zeit vor dem Kauf erfolgte und die Laufleistung gering ist. Dieses Urteil sprach das OLG Nürnberg.
Das OLG Nürnberg wies die Klage eines Autokunden zurück, der einen Vorführwagen gekauft hatte, von dem er angenommen hatte, dass es sich um einen Neuwagen handeln würde.
(Bild: Audi)
Wird ein Fahrzeug bei einem Inserat als „Vorführwagen“ bezeichnet, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass es sich dabei um einen Neuwagen handelt. Zu diesem Urteil kommt das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 3 U 3615/20).
Vorführwagen fälschlicherweise als Neuwagen angepriesen
Zum Hintergrund: Im November 2019 fand ein Interessent auf einer Onlineverkaufsbörse für Gebrauchtwagen das Angebot eines Neuwagens. Der Tag seiner Erstzulassung war auf Juli 2019 datiert, sein Tachostand mit fünf Kilometern angegeben. Im Gespräch mit dem Händler erfuhr der Kunde, dass es sich bei dem Angebot nicht um einen Neuwagen handelte, sondern um einen Vorführwagen. Der Händler korrigierte entsprechend sein Angebot. Als der Interessent das Fahrzeug dann verbindlich bestellte, trug der Kaufvertrag den Titel „Gebrauchtwagen-Bestellung“ eines Vorführwagens.
Später erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug deutlich älter war und in dem Zeitraum von Juli 2017 bis März 2018 hergestellt worden war. Er fühlte sich getäuscht, da er der Ansicht war, dass bei einem Alter von rund 1,5 Jahren der Wagen kein Vorführ- und Neuwagen mehr sei und ein Sachmangel vorliege. Deshalb wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten.
Das sah das Gericht anders. Denn im Verkaufsgespräch hatte der Händler den Käufer mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Angebot um einen Vorführwagen handelte. Auch im Kaufvertrag fand sich keine Vereinbarung, dass es sich um einen Neuwagenverkauf handelte. Im Gegenteil, der Händler hatte den Vertrag mit dem Titel „Gebrauchtwagen-Bestellung“ überschrieben.
Korrektur im Verkaufsgespräch und Kaufvertrag
Außerdem hatte sich das Oberlandesgericht Nürnberg (Endurteil vom 25.5.2021, Az. 3 U 3615/20) mit der Frage beschäftigt, wann der Käufer eines Autos erwarten kann, dass das als Vorführwagen angebotene Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet. Das OLG bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach der Begriff des „Vorführwagens“ keinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs zulasse.
Der BGH hatte 2010 festgestellt, das beim Kauf eines Kraftfahrzeugs die Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ nicht mit den Bezeichnungen „fabrikneu“ oder „Jahreswagen“ gleichzusetzen sei und daher keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Fahrzeugalter gezogen werden dürften.
Der Begriff des Vorführwagens lasse keinen allgemeinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs zu. Auch ein zwei Jahre alter Vorführwagen sei ein Vorführwagen. Anders als bei Neu- und Jahreswagen müsse der Käufer damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgelände des Händlers – unter Umständen längere Zeit – gestanden hat.
Bezeichnung Vorführwagen und Laufleistung lassen keine Rückschlüsse zu
Auch die geringe Laufleistung sage nichts über das Fahrzeugalter aus, ebenso wenig das Datum der Erstzulassung, das im Kaufvertrag genannt wird. Laut OLG könne ein Vorführwagen auch ohne Erstzulassung für den Straßenverkehr als solches genutzt werden.
Fazit des ZDK-Juristen Thomas Lehmacher: Wird ein Fahrzeug in einer Gebrauchtwagen-Bestellung als Vorführwagen bezeichnet, ist kein Neufahrzeug Gegenstand des Kaufvertrags. Das gilt jedenfalls in dem Fall, wenn anderslautende Angaben vor Vertragsschluss (z. B. in einer Internetanzeige) durch den Händler berichtigt werden.
Mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ werde kein bestimmtes Alter eines Fahrzeugs vereinbart und auch keine Aussage über die Dauer seiner Nutzung getroffen. Der Käufer eines Vorführwagens müsse damit rechnen, dass der Vorführwagen als Ausstellungsobjekt unter Umständen längere Zeit gestanden hat. Nachfolgende Umstände änderten an dieser Einschätzung nichts, z. B eine geringe Laufleistung oder das Zulassungsdatum. Sollten Händler versehentlich ihr Angebot falsch ausgezeichnet haben, sollten sie den Kunden unverzüglich den Fehler mitteilen.
Lehmacher: „Wichtig ist, dass ein Händler den Käufer in jedem Falle und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die tatsächlichen Beschaffenheiten eines von ihm angebotenen Vorführwagens aufklärt und etwaige im Rahmen seiner Internetannonce aufgetretene Unrichtigkeiten unverzüglich und individuell gegenüber dem Kaufinteressenten berichtigt sowie sich von den Angaben in seiner Annonce distanziert. Erfolgt eine solche Berichtigung und Aufklärung durch den Händler zum Beispiel während der Verkaufsverhandlungen, wird trotz der entsprechenden Händlerbewerbung des Fahrzeugs im Internetangebot als ‚Neufahrzeug‘ keine Vereinbarung zwischen Käufer und Händler über die Beschaffenheit des Pkw als ‚Neufahrzeug‘ getroffen, wenn es sich tatsächlich um einen (nicht neuen) Vorführwagen handelt.“
Stand: 08.12.2025
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