Erheblicher Mangel trotz selten auftretenden Defekts

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Tritt ein Defekt am Getriebe nur sporadisch auf, berechtigt er dennoch zum Vertragsrücktritt. Da eine für einen Pkw zentrale Funktionsstelle betroffen ist, gilt der Mangel als erheblich.

Auch eine sehr selten auftretende Störung an einem Pkw ist als erheblicher Mangel anzusehen. Zu diesem Schluss kommt das Kammergericht (KG) Berlin in einem Urteil vom 19. April. Die Berufungsinstanz bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Berlin, das dem beanstandeten Defekt zentrale Bedeutung „für die originäre Funktionalität des Fahrzeuges als Mittel der Fortbewegung“ zugestand. Damit sei der Mangel erheblich und ein Grund zum Rücktritt.

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels zulässig. Entscheidend ist dabei die Definition des Kriteriums „erheblich“, die von den Gerichten zuletzt immer enger und käuferfreundlicher gezogen wird.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger einen Neuwagen geleast und nach Übergabe des Fahrzeuges einen Fahrzeugmangel in Form einer Funktionsstörung im Bereich der Kraftübertragung moniert. Der beauftragte Sachverständige stellte bei Fahrten von insgesamt rund 1.000 km nur einmal eine Auffälligkeit dahingehend fest. Der Kläger erfüllte den Leasingvertrag bis zum regulären Vertragsende und nutzte das Fahrzeug nach der Rücktrittserklärung noch über drei Jahre und mehrere 10.000 km fort, wobei keine Beanstandungen auftraten. Geklagt wurde gegen das ausliefernde Autohaus.

Das vorinstanzliche LG Berlin gab am 29.09.2011 der Klage des Leasingnehmers auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten und Freistellung gegenüber der Leasinggeberin dennoch statt. Das KG Berlin bestätigte diese Entscheidung, nachdem die Beklagte in Berufung gegangen war.

Feststellung eines Mangels

In seinem Urteil musste sich das KG Berlin zunächst mit der Aktivlegitimation des Klägers befassen, welche von Beklagtenseite bestritten wurde. Laut dem KG hatte der Kläger dieses notwendige eigene Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der als Anlage eingereichte Kaufvertrag führe den Kläger ausdrücklich als Käufer auf. Auch die Auftragsbestätigung vom 02.05.2007 bezog sich auf den Kläger als Käufer und nicht auf die Leasinggeberin. Somit stand nach Ansicht des KG Berlin dem Kläger ein eigener kaufvertraglicher Anspruch auf Rückabwicklung zu, woran der Umstand, dass das Fahrzeug geleast war, nichts änderte.

Außerdem verwies das KG Berlin auf die Leasingbedingungen. Der Kläger könne aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Dies sei in Ziffer 4 Nr. 1 lit a der Leasingbedingungen so geregelt.

Sachlich entscheidend bestätigte das KG Berlin das Vorliegen eines erheblichen Mangels im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. Dies habe sich aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige stellte nämlich fest, dass während einer Fahrt beim Anfahrvorgang aus dem Stillstand ein plötzlicher Leistungsverlust bzw. Leistungsabfall für eine Dauer von vier Sekunden aufgetreten sei. Bei einer Geschwindigkeit von etwa 10 km bis 15 km pro Stunde sei plötzlich kein Vortrieb mehr vorhanden gewesen. Es handelte sich um eine Funktionsstörung der Kraftübertragung, welche dem Bereich der Kupplung bzw. des Getriebes zuzuordnen sei.

(ID:42334690)