Erheblicher Mangel trotz selten auftretenden Defekts

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Das Kammergesicht schloss sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass diese Störung in einem Bereich aufgetreten war, der für die originäre Funktionalität des Fahrzeuges als Mittel der Fortbewegung von zentraler Bedeutung sei. Daran ändert nach Ansicht des KG Berlin der Umstand nichts, dass dieser Defekt nur einmalig vom Sachverständigen am 16.09.2010 festgestellt wurde.

Das KG Berlin führte hierzu aus, dass auch schon im Erstgutachten des Sachverständigen vom 30.09.2009 – und zwar bei einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h – seitens des Sachverständigen eine solche Unterbrechung der Kraftübertragung bemerkt wurde. Das Gericht sah damit den Vortrag der Klägerseite bestätigt, dass derartige Defekte mehrfach auftraten.

Feststellung der Erheblichkeit

Es ließ auch nicht den Einwand auf Beklagtenseite zu, insbesondere elektronische Steuerungsgeräte unterlägen Auffälligkeiten, welche beispielhaft bei einem PC als allgemein gebräuchlich so bezeichnet würden, dass er sich „aufgehängt“ habe. Hier sei durch einen einfachen Neustart der Computer beanstandungsfrei weiternutzbar. Die Auffälligkeiten im Bereich der Kraftübertragung beim klägerischen Fahrzeug seien gerade nicht nur einmal aufgetreten und hätten sich somit auch nicht mittels Neustart beseitigen lassen.

Das KG Berlin erachtete diesen Mangel auch nicht als unerheblich. Gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kommt ein Rücktritt dann nicht in Betracht, wenn die Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeitsprüfung erfordere eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen seien vor allem der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand und bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle und ästhetische Beeinträchtigung. Es reiche allerdings der nicht ausräumbare Verdacht eines nicht ganz unerheblichen Mangels für die Annahme einer erheblichen Pflichtverletzung aus.

Im konkreten Fall spreche gegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht der Umstand, dass der Mangel nur einmal aufgetreten sei. Dies sei bereits nicht zutreffend, da der Sachverständige mehrfach das Auftreten des Mangels feststellte.

Ausschluss von Gegenargumenten

Der Mangel sei vor allem deshalb erheblich, da durch die bereits mehrfach aufgetretene Unterbrechung der Kraftübertragung die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges nicht nur unerheblich beeinträchtigt würde. Maßstab sei das Niveau, dass nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht werde und das der Markterwartung entspreche.

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