Der Käufer könne danach erwarten, dass ein zum allgemeinen Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug im Segment der Mittelklasse kein Getriebe hat, dessen Kraftübertragung mitunter bis zu vier Sekunden unterbrochen sei. Der Anspruch der streitgegenständlichen Marke (Citroen Grand C4 Picasso) auf dem Pkw-Markt sei ein Fahrzeug von besonderer Qualität, technischer Zuverlässigkeit und Reife sowie überdurchschnittlichen Komforts. Damit sei die Schwelle der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung niedrig anzusetzen. Insbesondere sei die Kraftübertragung für den Betrieb des Fahrzeuges wesentlich. Aus all diesen Umständen heraus ging auch das KG Berlin von der Erheblichkeit der Pflichtverletzung aus, sodass der Mangel den Kläger zum Rücktritt berechtigte.
Dem Rücktritt stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger das Fahrzeug nach dem Rücktrittsbegehren noch über drei Jahre und mehrere 10.000 km weiternutzte. Damit habe der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, er halte den Mangel selbst für unerheblich bzw. die Sicherheit nicht beeinträchtigend.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels sei ohnehin der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Eine Weiternutzung des Fahrzeuges könne damit die einmal gegebene Erheblichkeit nicht wieder entfallen lassen. Es habe auch keine Verpflichtung des Klägers bestanden, die Fahrzeugnutzung einzustellen.
Hätte der Kläger die Fahrzeugnutzung eingestellt und hätte sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, wären weitere Kosten angefallen. Der Kläger konnte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, vor Gericht sein Begehren auch erfolgreich durchsetzen zu können. Der Kläger war also berechtigt, sein Fahrzeug weiterzunutzen.
Bedeutung für die Praxis
Das KG Berlin setzte sich sehr ausführlich mit der Frage der Erheblichkeit eines Mangels auseinander. In der Praxis ist häufig unbekannt, dass es für die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht nur darauf ankommt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, vielmehr muss der Mangel gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB auch erheblich sein. Auch bei der Frage, wann von einem erheblichen Mangel auszugehen ist, herrscht häufig in der Praxis große Unsicherheit.
Die Kriterien der Rechtsprechung zur Unerheblichkeit eines Mangels sind mittlerweile streng. So genügt bereits ein relativ geringer Mangel, wenn sich dieser auf einen Bereich des Fahrzeugs auswirkt, welcher die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die Rechtsprechung entscheidet hier wohl „im Zweifel für den Käufer".
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