Ersatzbeschaffung darf nicht zu lange dauern
Verzögert sich der Kauf eines Ersatzfahrzeugs nach einem Totalschaden, weil ein Neuwagen bestellt wurde, muss die Versicherung den Mietwagen nicht die ganze Zeit bezahlen.

Erleidet ein Fahrzeug Totalschaden, hat der Geschädigte nicht unbegrenzt Zeit, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies wird insbesondere problematisch, wenn sich der Geschädigte einen Neuwagen mit längerer Lieferfrist kauft. Die eintrittspflichtige Versicherung muss nach Ansicht des Landgerichts (LG) Duisburg jedoch nur Mietwagenkosten für den Zeitraum zahlen, der maximal notwendig ist, einen gleichwertigen Gebrauchten zu beschaffen (Urteil vom 06.03.2015, AZ: 2 O 205/12).
Im verhandelten Fall wurde das Auto der Klägerin, ein Taxi, durch einen Verkehrsunfall am 18. Dezember 2011 beschädigt. Aufgrund des Ausfalls des verunfallten Taxis mietete die Taxi-Unternehmerin ein Ersatztaxi an, um ihren Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können.
Die Anmietung erfolgte vom 19. Dezember 2011 – an diesem Tag wurde das Haftpflichtgutachten beauftragt – bis zum 15. März 2012. Die Autovermietung berechnete der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 21.500,10 Euro. Hierauf regulierte die Beklagte (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners), deren Eintrittspflicht dem Grunde nach feststand, lediglich 7.864,60 Euro.
Nach dem Unfall wurde das Taxi der Klägerin von einem Abschleppdienst auf das Betriebsgelände eines Kfz-Betriebs in Duisburg geschleppt. Der Kfz-Betrieb berechnete Standkosten in Höhe von 10 Euro pro Tag. Der Gesamtbetrag lag bei 370 Euro für 37 Tage Standzeit. Vorgerichtlich bezahlte die Beklagte lediglich 160 Euro.
Im Hinblick auf den am Taxi eingetretenen Totalschaden ermittelte das Haftpflichtgutachten einen Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von 22.268,91 Euro und einen Restwert in Höhe von 5.252,10 Euro. Das verunfallte Fahrzeug war gebraucht und wies zum Zeitpunkt der Begutachtung nach dem Unfall eine Laufleistung von 52.000 km auf. Die erforderlichen Umbaukosten zur Nutzung eines Ersatzfahrzeuges als Taxi bezifferte der Gutachter mit 950 Euro netto.
Die Klägerin entschied sich für die Anschaffung eines Neuwagens, welcher am 02.01.2012 bestellt und am 15.03.2012 der Klägerin ausgeliefert wurde. Sodann wurden in den Neuwagen die Datenfunkanlage sowie das Taxameter aus dem Unfallwagen eingebaut, was Kosten in Höhe von 625,15 Euro netto verursachte. Auf diesen vorgerichtlich geltend gemachten Betrag bezahlte die Beklagte lediglich 268,05 Euro.
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