Kleinere Kostenpositionen vollumfänglich zugesprochen
Die Differenz an Standgeld- bzw. Umrüstkosten sprach das LG Duisburg vollumfänglich zu. Im Hinblick auf die Standzeit von 37 Tagen sah das Gericht den klägerischen Vortrag als ausreichend an. Das Fahrzeug sei nach dem Unfall unmittelbar auf das Betriebsgelände des Kfz-Betriebs geschleppt worden. Der von der Beklagten genannte Restwertaufkäufer holte den Pkw erst am 23. Januar 2012 vom Betriebsgelände ab. Zwischenzeitlich sei das Fahrzeug ununterbrochen auf dem Betriebsgelände gestanden. Somit hielt das LG Duisburg Standkosten in Höhe von 37 x 10 Euro = 370 Euro netto für ohne Weiteres erforderlich und auch zu ersetzen.
Auch die Umrüstkosten hielt das LG Duisburg in voller Höhe für erforderlich und ersetzbar. Es gelte der Grundsatz der Naturalrestitution. Der Schädiger müsse grundsätzlich denjenigen Zustand wiederherstellen, welcher vor dem schädigenden Ereignis bestand. Dieser Zustand umfasse nicht nur den Wiederbeschaffungsaufwand, sondern auch eventuell zusätzliche Umrüstkosten. Da das Gutachten diese fiktiv mit 950 Euro netto ermittelt hatte und konkret lediglich 625,15 Euro netto berechnet wurden, sei dieser Schaden auf jeden Fall erforderlich und auch zu ersetzen.
Bedeutung für die Praxis
Stand- wie auch Umbaukosten werden in der Praxis seltener berechnet und gegenüber der Schädigerseite gefordert. Es handelt sich allerdings zweifelsohne um durch den Unfall verursachten erforderlichen Schaden, welcher mithin auch geltend zu machen und zu ersetzen ist.
Gerade im Hinblick auf die aktuelle Kürzungspolitik der Versicherer ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kfz-Betrieb diese Kosten häufig übersieht und nicht berechnet. Nur bei einer konkreten Abrechnung der Standkosten kann der Geschädigte – Kunde des Kfz-Betriebes – den Schaden auch von der unfallgegnerischen Versicherung einfordern. Eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich.
Bezüglich der Mietwagenkosten bestehen nach Erfahrung der Verfasser in der Praxis des Kfz-Betriebs häufig falsche Vorstellungen bezüglich der berechtigten Anmietdauer. Viele Betriebe gehen davon aus, man dürfe bei einem Totalschaden mit Ersatzbeschaffung lediglich für 14 Tage vermieten.
Es kann sich im Einzelfall allerdings eine deutlich längere Anmietdauer rechtfertigen. Hier sollte sich der Kfz-Betrieb anwaltlich beraten lassen, um zum einen dem geschädigten Kunden zu seinem Recht zu verhelfen und um zum anderen bei der Vermietung von Ersatzwagen auch kein Geld zu verschenken. Dies gilt wiederrum umso mehr vor dem Hintergrund der aktuellen Kürzungspolitik der Versicherer.
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