Ersatzbeschaffung darf nicht zu lange dauern

Seite: 2/3

Neben weiteren Schäden machte die Klägerin diese Position vor dem LG Duisburg geltend. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Insbesondere sah das Gericht die lange Anmietdauer und der daraus abgeleiteten Rückforderung der Mietwagenkosten kritisch. Der Geschädigte müsse sich wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage verhalten, so das Gericht. Weiterhin unterliege der Geschädigte der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB.

Der Knackpunkt: Neuwagen statt Gebrauchtwagen als Ersatz

Aus Sicht des LG Duisburg dürfe der geschädigter Eigentümer eines Gebrauchtwagens nur denjenigen Wiederherstellungsaufwand einfordern, der sich auch auf einen Gebrauchtwagen bezieht. Ergibt sich aus der Bestellung eines Neuwagens ein längerer Lieferzeitraum, darf dafür nicht mehr der Schädiger haftbar gemacht werden. Die Dauer zur Wiederbeschaffung eines Gebrauchten setze sich aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer (kurzen) Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeuges zusammen.

Die Klägerin durfte grundsätzlich das Vorliegen des Gutachtens abwarten, das den Totalschaden testierte, und weiterhin eine Überlegungszeit von weiteren zwei Tagen in Anspruch nehmen. Als Wiederbeschaffungszeitraum für ein gebrauchtes Taxi setzte das Gericht zudem 28 Tage an.

Für die Festsetzung der angemessenen Ausfalldauer stützte sich das Gericht auf zwei Sachverständigengutachten, die während des Prozesses eingeholt wurden. Aufgrund der besonderen Situation zum Jahresende, gewährte das Gericht der Klägerin noch einen Bonus von weiteren drei Tagen bis zum 24.01.2012.

Entsprechend konnte die Klägerin den Ersatz der Mietwagenkosten nur bis zum 25. Janaur 2012 verlangen. Den weiteren Zeitraum, welcher durch die Bestellung eines Neuwagens entstand, hielt das Gericht für nicht mehr unfallbedingt und erforderlich. Das LG Duisburg sprach somit die Differenz an ausstehenden Mietwagenkosten nur teilweise zu.

(ID:43351366)