Führerschein-Umtausch Erste Fristen laufen im Juli 2022 ab
Das betrifft auch alle Autohäuser und Werkstätten: Damit Führerscheine künftig fälschungssicher sind, müssen die Inhaber ihre Dokumente umtauschen. Die Aktion für Deutschlands 43 Millionen Autofahrer erfolgt schrittweise – erste Fristen enden zum 19. Juli 2022.

Führerscheine sollen fälschungssicher und europaweit einheitlich werden. Zudem ist die Gültigkeit der Dokumente künftig – unabhängig von der gültigen Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Wer einen Führerschein hat, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, ist deshalb nach den Vorgaben der EU dazu verpflichtet, entsprechend der gesetzten Fristen diesen umzutauschen. Die Fristen staffeln sich nach den Jahren, in denen die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, bei älteren Autofahrern nach den Geburtsjahrgängen.
Der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) weist darauf hin, dass bei der Umschreibung der alten Führerscheinklasse 3 auf die neue Führerscheinklasse im „Kartenführerschein“ auf gewisse Besonderheiten geachtet werden muss. Dies könnte für einige Mitarbeiter in Kfz-Betrieben relevant sein, beispielsweise wenn es um die Erlaubnis zum Fahren bestimmter Nutzfahrzeuge geht.
Der Umtausch und die Umschreibung der Führerscheine erfolgt standardisiert. Alle Führerscheine können jederzeit vor Ablauf der Umtauschfrist bei der jeweils zuständigen Führerscheinstelle eingetauscht werden.
Umtausch von Papierführerscheinen
Die Umtauschfristen für Papierführerscheine, umgangssprachlich „Lappen“ genannt (Ausstellungsdatum bis 31.12.1998), staffeln sich nach den Geburtsjahrgängen der Inhaber. Als Erstes enden bis zum 19. Juli 2022 die Umtauschfristen der Jahrgänge 1953 bis 1958 (ursprünglich sollte die Frist schon am 19. Januar 2022 enden, der Bundesrat stimmte der Verlängerung im Februar 2022 zu).
Die Umtauschfristen für Papierführerscheine staffeln sich wie folgt:
- Geburtsjahre 1953 - 1958 (Umtausch bis 19.7.2022)
- Geburtsjahre 1959 - 1964 (Umtausch bis 19.1.2023)
- Geburtsjahre 1965 - 1970 (Umtausch bis 19.1.2024)
- Geburtsjahre 1971 oder später (Umtausch bis 19.1.2025)
- Geburtsjahre vor 1953 (Umtausch bis 9.1.2033; unabhängig vom Ausstellungsjahr)
Umtausch von Kartenführerscheinen
Kartenführerscheine im Scheckkartenformat (Ausstellungsdatum ab 1.1.1999) müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden:
- Ausstellungsjahr 1999 - 2001 (Umtausch bis 19.1.2026)
- Ausstellungsjahr 2002 - 2004 (Umtausch bis 19.1.2027)
- Ausstellungsjahr 2005 - 2007 (Umtausch bis 19.1.2028)
- Ausstellungsjahr 2008 (Umtausch bis 19.1.2029)
- Ausstellungsjahr 2009 (Umtausch bis 19.1.2030)
- Ausstellungsjahr 2010 (Umtausch bis 19.1.2031)
- Ausstellungsjahr 2011 (Umtausch bis 19.1.2032)
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18.1.2023 (Umtausch bis 19.1.2033)
Achtung: Umschreibung der alten Führerscheinklasse 3
Bei Umschreibung der alten Führerscheinklasse 3 aus den Papierführerscheinen erfolgt automatisch der Eintrag, der schon ab 1999 geltenden Führerscheinklassen B, BE (zzgl. der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen).
Wegen des Eintrags C1 und C1E dürfen Autofahrer der alten Führerscheinklasse 3 deshalb neben dem klassischen Pkw auch weiterhin Nutzfahrzeuge mit maximal 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen fahren. Allerdings ging die alte Führerscheinklasse 3 noch über diese aktuelle automatische Eintragung hinaus. So ist danach auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis 18,5 Tonnen erlaubt.
Der ZDK rät: Ist dem Führerscheininhaber der Erhalt der Fahrerlaubnis für diese Nutzfahrzeugkombinationen von 12 bis 18,5 Tonnen wichtig, dann muss dies unbedingt beim Umtausch extra beantragt werden. Später ist ein Nachtrag nicht mehr möglich.
Oft weisen die zuständigen Führerschein-Stellen aber nicht gesondert auf diesen Umstand hin, sodass dann Eigeninitiative erforderlich ist. Im neuen Führerscheindokument wird hierfür die Schlüsselnummer „CE 79“ eingetragen, für die aber ab dem Alter von 50 Jahren eine Gesundheitsprüfung im 5-Jahres-Turnus nötig ist.
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