Feststellungsklage sichert Neupreisersatz nach Unfall

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Der Zeitraum der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger während der Schadenregulierung sei allerdings nicht mit einzubeziehen. Während dieser Zeit könne aufgrund der Weiternutzung des Unfallwagens kein Rückschluss auf das Fehlen des besonderen Integritätsinteresses des Geschädigten gezogen werden. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, der Beklagten Nutzungsvorteile zu ersetzen. Es bestehe insbesondere kein Anspruch auf Nutzungsersatz unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vorteilsausgleichs für die Nutzung des Neuwagens nach dem Unfall. Die Anrechnung eines Vorteils müsse nämlich für den Geschädigten zumutbar sein und dürfe nicht gegen gesetzliche Wertungen verstoßen.

Nach der gesetzlichen Wertung wäre die Beklagte jedoch bereits ab der ersten Aufstellung des Klägers verpflichtet gewesen, ihre Ersatzpflicht für die Kosten eines nachweislich angeschafften Neuwagens anzuerkennen. Eine Verzögerung des Regulierungsverhaltens führt mithin nicht dazu, dass sich der Geschädigte Nutzungsvorteile entgegenhalten lassen müsse.

Bedeutung für die Praxis

In der Praxis häufig übersehen wird die Möglichkeit des Geschädigten, bei einem Kfz-Haftpflichtschaden Neupreisersatz zu verlangen. Die Voraussetzungen lauten wie folgt:

  • Ein erheblicher Unfallschaden liegt vor. Davon wird in der Regel auszugehen sein, wenn bei einem Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile – insbesondere des Fahrzeugchassis – beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Schäden, die in das Gefüge des Fahrzeugs eingreifen, indizieren also die Erheblichkeit des Unfallschadens.
  • Des Weiteren kann ein Neupreisersatz in der Regel nur bei einer Laufleistung des Fahrzeugs bis 1.000 km und einer Gebrauchsdauer von weniger als einen Monat gefordert werden.
  • Problematisch beim Neupreisersatz ist, dass der Anspruch auf Erstattung des Neupreises grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte ein konkretes Neufahrzeug erwirbt. In vielen Fällen wird dies dem Geschädigten finanziell nicht so ohne Weiteres möglich sein. Der Geschädigte gerät in eine Zwickmühle: Um die Voraussetzungen des Neupreisersatz zu schaffen, müsste er ein Neufahrzeug bestellen. Ist ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich, so scheitert auch wiederum sein Anspruch auf Neupreisersatz.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart hilft hier dem Geschädigten, indem sie bestätigt, dass dieser zunächst auf Feststellung des Anspruchs auf Neupreisersatz klagen kann. Nach Erlass des Urteils kann er dann sicher sein, den Neupreisersatz zu erhalten. Des Weiteren wird er dann in die Lage versetzt, sein verunfalltes Fahrzeug zu veräußern. Dann dürfte in vielen Fällen der Bestellung eines Neufahrzeugs nichts mehr im Wege stehen.

Für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann der Kläger sogar sein verunfalltes Fahrzeug noch weiter nutzen, ohne hier Nutzungsersatz leisten zu müssen. Nach Ansicht des OLG Stuttgart sei ihm dies nicht zumutbar.

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