Tachografenregelung Flottenbetreiber müssen bis Ende 2024 umrüsten

Von Malika Matkarimova 2 min Lesedauer

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Wer die Nachrüstung alter Tachografen aufschiebt, könnte ab Januar 2025 teure Konsequenzen erleben – von hohen Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen. Doch Werkstätten sind bereits jetzt ausgelastet.

Zum Jahreswechsel 24/25 müssen auch die ersten Fahrzeuge der Bestandsflotte auf den DTCO 4.1 umrüsten.(Bild:  Continental)
Zum Jahreswechsel 24/25 müssen auch die ersten Fahrzeuge der Bestandsflotte auf den DTCO 4.1 umrüsten.
(Bild: Continental)

Die europäischen Nutzfahrzeugwerkstätten arbeiten unter Hochdruck, denn das EU-Mobilitätspaket I bringt zum Jahreswechsel 2024/2025 eine entscheidende Frist mit sich: Bis zum 31. Dezember 2024 müssen alle Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, mit dem intelligenten Tachografen der zweiten Generation (G2/V2) ausgestattet sein. Betroffen sind sämtliche Fahrzeuge mit analogen oder digitalen Fahrtenschreibern der ersten Generation – lediglich die mit einem intelligenten Tachografen der ersten Version (G2/V1) bleiben von der Nachrüstpflicht ausgenommen.

Hohe Strafen drohen

Trotz frühzeitiger Ankündigung und klarer Vorgaben der EU-Kommission haben viele Flottenbetreiber die Umrüstung bislang aufgeschoben. Wer jedoch nach dem 1. Januar 2025 mit einem nicht nachgerüsteten Fahrzeug erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. In Deutschland beträgt das Bußgeld für einen Verstoß 1.500 Euro, in den Niederlanden sogar 4.400 Euro. Länder wie Griechenland drohen mit der Stilllegung des Fahrzeugs, während in Zypern auch Freiheitsstrafen verhängt werden können.

Zeitplan für die Nachrüstung:

  • 31. Dezember 2024: Alle analogen und digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen in Fahrzeugen über 3,5 Tonnen durch intelligente Tachografen der zweiten Generation ersetzt werden.
  • Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und einem intelligenten Fahrtenschreiber der ersten Version müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version, zum Beispiel dem VDO DTCO 4.1 oder dem Nachfolgerelease nachgerüstet sein.
  • 1. Juli 2026: Leichte Nutzfahrzeuge und Vans mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen ebenfalls mit intelligenten Fahrtenschreibern der zweiten Generation ausgerüstet sein. Damit müssen erstmals auch Fahrer von kleineren Nutzfahrzeugen unter anderem ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen.

Werkstatt-Kapazitäten knapp

Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel geraten Werkstätten zunehmend an ihre Kapazitätsgrenzen. Flottenbetreiber, die die Nachrüstung weiter verzögern, riskieren nicht nur hohe Strafen, sondern auch längere Stillstandszeiten, da ihre Fahrzeuge ab Januar 2025 nicht mehr grenzüberschreitend unterwegs sein dürfen. Eine effiziente Lösung bietet die Kombination der Nachrüstung mit der regulären Tachografenprüfung nach § 57b StVZO, wodurch Unternehmen mit großen Flotten zusätzliche Werkstatttermine vermeiden können.

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