Formular „Sachmangelanzeige“ aktualisiert

Von Timo Schulz

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Seit Anfang des Jahres gelten neuen Vorgaben bei der Erstattung von Ein- und Ausbaukosten. GVA und ZDK haben nun das entsprechende Formular auf den neuesten Stand gebracht.

Ist ein Teil fehlerhaft, bekommen Betriebe künftig nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt. (Bild:  Eberspächer)
Ist ein Teil fehlerhaft, bekommen Betriebe künftig nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt.
(Bild: Eberspächer)

Das sogenannte „Gewährleistungsformular“ erleichtert Autohäusern und Werkstätten bereits seit vielen Jahren den Betriebsalltag. Aufgrund der seit Anfang des Jahres geltenden neuen gesetzlichen Regelungen wurde das von ZDK und Gesamtverband des Autoteilehandels (GVA) unverbindlich empfohlene Formular nun den neuen Vorgaben angepasst.

Das Formular kommt immer dann zum Einsatz, wenn Gewährleistungsfälle zwischen Werkstätten und Teilehändlern sowie Herstellern des freien Teilehandels formal unkompliziert abgewickelt werden. Das gilt auch weiterhin, nun mit erweitertem Umfang. Denn seit 1. Januar 2018 hat sich die Rechtslage geändert: Im Fall eines defekten Ersatzteils, welches bereits in ein Kundenfahrzeug eingebaut wurde, schuldet der Lieferant nicht nur den Ersatz des defekten Ersatzteils, sondern darüber hinaus grundsätzlich auch die Aus- und Einbaukosten.

Der GVA und der ZDK haben die neue Gesetzeslage zum Anlass genommen, um unter Federführung des GVA das Formular der geltenden Rechtslage anzupassen. Das Formular kann über Vogel-FORMA bezogen werden.

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