Gericht erkennt merkantile Wertminderung an

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Praktikant AM

Bei der Schätzung der Höhe einer Wertminderung müssen alle notwendigen Aspekte beachtet werden. Dazu zählen etwa Fahrleistung und Alter des Fahrzeugs sowie sogar die aktuelle Konjunkturlage.

Anbieter zum Thema

Bei der Schätzung der Höhe einer Wertminderung müssen alle notwendigen Aspekte beachtet werden. Dazu zählen etwa Fahrleistung und Alter des Fahrzeugs sowie sogar die aktuelle Konjunkturlage.

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte folgte in einem Urteil vom 12.3.2010 (AZ: 114 C 3146/08) den Ausführungen eines Gutachters. Dieser begründete eine merkantile Wertminderung in Höhe von 500 Euro durch Berücksichtigung aller relevanten Faktoren. Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis für ein Fahrzeug vor einem Unfall und demjenigen nach erfolgter Reparatur des Unfallfahrzeugs.

Grundlage des Anspruchs auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts bei einem Unfallfahrzeug ist die Tatsache, dass ein Fahrzeug mit Unfallschaden üblicherweise trotz erfolgter fachgerechter Reparatur am Markt zu einem günstigeren Preis gehandelt wird als ein unfallfreies Fahrzeug, was darauf beruht, dass auch bei erfolgter Reparatur der Verdacht verborgener Mängel bestehen bleibt.

Grundsätzlich ist der merkantile Minderwert im gerichtlichen Verfahren nach § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Hierbei zu berücksichtigen sind Faktoren wie Fahrleistung, Alter, Zustand, Art des Schadens, Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer sowie Wertverbesserung durch die Reparatur. Ein weiterer maßgeblicher Faktor kann die konjunkturelle Lage sein.

Dem Gericht steht es frei, ob es zur Frage der merkantilen Wertminderung ein Sachverständigengutachten als Schätzgrundlage einholt. Dem Sachverständigen stehen hierbei unterschiedlichste Berechnungsmethoden zur Berechnung der Wertminderung zur Verfügung.

Aus der Urteilsbegründung

Der Ersatz merkantilen Minderwertes beruht darauf, dass ein Fahrzeug mit Unfallschaden von einigem Gewicht in der Regel trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug. Dies wird auf den Verdacht zurückgeführt, dass auch nach ordnungsgemäßer Reparatur Unfallmängel zurückbleiben können. Der merkantile Minderwert ist die Differenz zwischen dem erzielbaren Verkaufspreis vor dem Unfall und demjenigen nach der Reparatur.

(ID:367970)