Grobe Fahrlässigkeit beschädigt Käuferrechte
Die Beurteilung eines Sachverhalts hängt immer auch von den möglichen Vorkenntnissen der beteiligten Parteien ab. So kann ein Käufer grob fahrlässig handeln, wenn er Warnhinweisen nicht nachgeht, die er aufgrund seiner Vorerfahrungen eigentlich erkennen müsste.

Nicht in jedem Fall berechtigt ein Sachmangel den Käufer auch einem Rücktritt vom Kaufvertrag. Gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 BGB werden Käuferrechte gegen den Verkäufer aus der Sachmängelhaftung ausgeschlossen, falls dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit ein Sachmangel unbekannt geblieben ist. Einen Anwendungsfall dieser Bestimmung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil vom 16. März 2016 nun bestätigt (AZ: I-3 U 12/15).
Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger im Hinblick auf sein Rücktrittsbegehren zu einem Kaufvertrag mehrere Sachmängelrügen vorgebracht. Insbesondere rügte er die Elektronik und die Zentralverriegelung und wies auf eine Motorproblematik hin. Das OLG setzte sich mit den Ausführungen des Klägers intensiv auseinander und sah die einen Teil der vorgebrachten Probleme aber als „substanzlos“ im Hinblick auf das Rücktrittsbegehren an.
„Die Zentralverriegelung betreffend, hat die Zeugin M. bei ihrer Aussage vor dem Landgericht geschildert, die Fahrertür sei nicht zugegangen. Indes fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür und erscheint sogar fernliegend, dass die Kosten der Beseitigung dieses behebbaren Mangels mehr als 5 Prozent des Kaufpreises (vgl. BGHZ 201, 290 ff) ausmachten. Dann aber kann der Rücktritt auf einen etwaigen diesbezüglichen Mangel wegen fehlender Erheblichkeit nicht gestützt werden, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.“
Anders verhält es sich mit dem Motorschaden. Dieser sei dem Käufer wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Diese könne aber nicht dem Verkäufer zugerechnet werden.
„Hinsichtlich der Problematik des Motors kann der Rücktritt zunächst nicht auf die beiden vom Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angesprochenen Symptome des Austritts weißen Rauches aus dem Auspuff sowie eines Ölverbrauchs von 1 Liter auf 500 km gestützt werden. Denn der Kläger hat zugleich angegeben, bei dem gekauften Wagen sei in den ersten Wochen zunächst nichts aufgefallen, erst dann hätten die Schwierigkeiten angefangen, nämlich in Form des Rauches und des überhöhten Ölverbrauchs. Danach lässt sich nicht feststellen, dass die besagten beiden Umstände – wie nach §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 446 Satz 1 BGB erforderlich – bei Gefahrübergang vorgelegen hätten.
Angesichts dessen kommt es für die Rücktrittsberechtigung auf die Ursache jener Symptome an. Insofern lässt sich das Vorbringen des Klägers jedenfalls bei der gebotenen Einbeziehung der Darlegungen durch ihn persönlich im Rahmen seiner Anhörung dahin verstehen, das Fahrzeug habe bei Übergabe an ihn einen Defekt des Motors zumindest in Form einer Beschädigung der Ringe über den Zylindern aufgewiesen, wodurch es nach Übergabe zum Austritt weißen Rauches aus dem Auspuff und (vor allem) eines deutlich überhöhten Ölverbrauchs gekommen sei. In dieser Form ist der Vortrag des Klägers zu einem bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangel hinreichend substantiiert.
Dem Gesichtspunkt der vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 angesprochenen TÜV-Plakette und der Möglichkeit ihrer Erteilung kommt bereits deshalb keine selbständige Bedeutung als Rücktrittsgrund zu, weil die diesbezügliche Argumentation notwendig voraussetzt, dass ein Sachmangel in Form eines (massiven) Motorschadens zu bejahen ist. Dann jedoch wäre dieser Mangel schon für sich genommen als Rücktrittsgrund tragfähig.
Jedenfalls aber steht aufgrund der beiderseitigen Erklärungen der Parteien im Senatstermin fest, dass Rechte des Klägers gegen den Beklagten aus Sachmängelhaftung wegen des zuvor unter 2. c) dargestellten Sachmangels nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift kann der Käufer, falls ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes liegen hier vor."
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