Das OLG Düsseldorf legte in seinem Urteil auch dar, dass es in der Beurteilung eines Sachverhalts auch auf die Vorkenntnisse der Parteien ankommt. In diesem Fall hatte der Kläger verstärkt mit Kraftfahrzeugen zu tun. Aus Sicht des Gerichts muss er daher sich intensiver mit möglichen technischen Problemen auseinandersetzen als der Durchschnittskäufer.
„Der – hier unterstellte – Motorschaden ist dem Kläger infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. In diesem Zusammenhang kann es zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt; entschieden worden ist dies in einem Fall, in dem der Verkäufer einen Mangel des verkauften Tieres ausdrücklich in Abrede gestellt und dessen Eignung für einen bestimmten Einsatz bestätigt hatte (BGH BeckRS 2013, 05054).
Auch kann, allgemein gesprochen, einem Verkäufer nicht zugebilligt werden, die Beschaffung von Informationen über die Sache auf den Käufer zu verlagern; mit anderen Worten ist ein Käufer ohne besondere Anhaltspunkte, wonach die Kaufsache mangelhaft sein könnte, zu einer Untersuchung oder zur Beiziehung eines Sachverständigen nicht verpflichtet. Demgegenüber liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn nach bestimmten, dem Käufer bekannten Indizien und Tatsachen der Schluss auf mögliche Mängel so nahe lag, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen, weil damit dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht gelassen wurden (MK-Westermann, BGB, 7. Aufl. 2016, § 242 Rdnr. 9; Staudinger – Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 242 Rdnr. 25-27 und 33 m.w.Nachw.; auch die bei der Annahme grober Fahrlässigkeit deutlich restriktivere Ansicht im Schrifttum steht auf dem Standpunkt, falls der Käufer Indizien bemerke, die konkret dafür sprächen, dass die Sache mangelhaft sei, oder falls er solche Indizien bemerken würde, wenn er sich nicht grob fahrlässig verhielte, müsse er diesen nachgehen, BeckOK BGB – Faust, Stand 01.08.2014, § 242 Rdnr. 21 und 22 f).
Im gegebenen Fall kannte der Kläger einen Umstand, der einen Schluss auf einen gravierenden möglichen Sachmangel des Fahrzeugs nahelegte, und erscheint es unverständlich, dass der Kläger diesem Verdacht nicht weiter nachging. Eine aufscheinende Motorkontrollleuchte mahnt – was einem durchschnittlichen Kraftfahrer und erst recht dem Kläger als mit Kraftfahrzeugen in gewissem Maße Vertrautem bekannt ist – dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung. Zwar ist zwischen den Parteien im Senatstermin streitig geblieben, ob jene Leuchte bei der Besichtigung und Probefahrt des Wagens vor Vertragsschluss leuchtete oder nicht. Unstreitig ist hingegen, dass der Beklagte den Kläger ausdrücklich davon in Kenntnis setzte, die Leuchte würde immer wieder einmal aufleuchten, dann aber auch wieder ausgehen.
Eine derartige Beobachtung muss bei jedem durchschnittlichen Kraftfahrer den naheliegenden Verdacht aufkommen lassen, mit dem Motor sei etwas möglicherweise „nicht in Ordnung“. Tritt ein solcher Verdacht bei einem Kaufgespräch zutage, handelt derjenige, der weder vom Erwerb Abstand nimmt, noch darauf dringt, dem Verdacht solle weiter nachgegangen werden – sei es durch den Verkäufer, sei es durch ihn selbst – sozusagen auf eigenes Risiko. Anders könnte man nur entscheiden, wenn der Beklagte vor Vertragsschluss Erklärungen abgegeben hätte, die die Bedeutung des besagten Umstandes so sehr relativierten, dass er einen Mangel ausnahmsweise nicht mehr als naheliegend erscheinen ließ. Das ist hier jedoch nach den unstreitigen Tatsachenangaben beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht der Fall gewesen.
Danach erklärte der Beklagte vor Vertragsschluss, er sei mit dem Fahrzeug in der Werkstatt gewesen, die Werkstatt habe nichts gefunden. Dieser Mitteilung kann jedoch die unterschiedlichste Tragweite zukommen, je nachdem, wie umfassend und intensiv die Fehlersuche in der Werkstatt jeweils gewesen war. Dass der Beklagte hierzu nähere Angaben gemacht hätte, lässt sich dem Vortrag keiner Seite entnehmen; nach der Darstellung des Beklagten im Senatstermin hatte sich die Werkstatt in der Tat auf das Auslesen des Fehlerspeichers und dem Hinweis auf eine „typische Nissankrankheit“ bei den Lambda-Sonden beschränkt. Dann aber konnte der Kläger die Äußerungen des Beklagten keinesfalls in dem Sinne verstehen, trotz gelegentlichen Aufleuchtens der Kontrolllampe liege ein Defekt im Bereich des Motors definitiv nicht vor.
Es tritt hinzu, dass der Kläger nach seinen eigenen Ausführungen im Senatstermin das Verhalten des Beklagten tatsächlich auch nicht im vorbezeichneten Sinne verstand, sich also nicht darauf verließ, ungeachtet des Aufleuchtens sei der Motor mangelfrei. Denn er hat dargelegt, dass er, als er sich auf dem Rückweg vom Beklagten befunden habe und die Leuchte erstmals angegangen sei, sofort gestoppt und „vorsichtshalber“ den Motor optisch auf gelockerte Verbindungen und Stecker untersucht habe.
Dass in den Erklärungen des Beklagten bei Vertragsschluss keine Garantie im Sinne des § 443 BGB – insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie – erblickt werden kann, bedarf keiner näheren Darstellung.
Es ist aber auch nicht feststellbar, dass der Beklagte den – hier unterstellten – Sachmangel arglistig verschwiegen hätte. Einen objektivierbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte im Hinblick auf den Motor des Fahrzeugs weitergehende Kenntnisse hatte, als von ihm im Senatstermin dargestellt und in allen wesentlichen Belangen dem Kläger mitgeteilt, gibt es nicht. Der Erwägung, der deutlich überhöhte Ölverbrauch, möglicherweise auch der weiße Rauch aus dem Auspuff, habe dem Beklagten, der das Fahrzeug privat genutzt haben will, nicht verborgen geblieben sein können, käme ein hinreichender Rückschlusswert allenfalls dann zu, wenn beide genannten Symptome bereits unmittelbar nach Übergabe des Wagens aufgetreten wären. So liegt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers jedoch nicht. Namentlich setzt die Diagnose eines Ölverbrauchs von 1 Liter auf 500 km voraus, dass der Kläger selbst mit dem Fahrzeug eine nennenswerte Strecke zurücklegte.“
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