Grobe Fahrlässigkeit beschädigt Käuferrechte

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Darüber hinaus ist der Klageanspruch auch aus dem vom Landgericht angeführten Grunde des Unterlassens einer erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht gegeben.

„Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, insbesondere in seinem Schriftsatz vom 17. September 2014, mag die Voraussetzungen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung gemäß §§ 281 Abs. 2, 1. Fall; 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllen. Es ist jedoch nach der verfahrensfehlerfrei gewonnenen und in sich nicht zu beanstandenden Würdigung des Landgerichts durch die Zeugenvernehmung nicht bewiesen worden. Sind danach Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht begründet, ist neuer Sachvortrag des Klägers hierzu nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorliegt. Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob die Darlegungen des Klägers in der Berufungsbegründung (S. 2 und 3 jeweils unten, S. 4 oben) nur erstinstanzliche Behauptungen wieder aufgreifen oder neues Tatsachenvorbringen im Berufungsverfahren darstellen.

Ergänzt sei, dass eine Fristsetzung auch nicht wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung – § 440 Satz 1, 3. Fall BGB – entbehrlich war. Hierbei zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (BGH NJW 2015, 1669 ff). In diesem Sinne hätten die Dinge hier allenfalls liegen können, wenn sich dem Kläger der berechtigte Eindruck hätte aufdrängen müssen, über das Vorhandensein des Sachmangels vom Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein, namentlich wegen einer objektiv krass falschen Darstellung der Gegebenheiten bezüglich des Motors. Das war aber, wie sich aus dem bereits oben zu 3. b) Gesagten zugleich ergibt, nicht der Fall.“

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