GVO: Gültige Regeln in der Verlängerung

Autor / Redakteur: Christoph Baeuchle / Andreas Grimm

Bereits 2002 hat die EU-Kommission die heute gültigen Vorgaben für den Automobilvertrieb und Kundendienst in Europa erlassen. Nun gehen sie in die Verlängerung.

Mit der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme zur weiteren Entwicklung der Kfz-GVO hat die Europäische Kommission mehr Klarheit. Zunächst sollen die aktuellen GVO-Regeln für den Verkauf von Neuwagen um drei Jahre verlängert werden.

Anschließend soll der Bereich an die allgemeinem Wettbewerbsregeln angepasst werden. Allerdings hält die Kommission ergänzende Leitlinien für unbedingt erforderlich, um einen Ausschluss neuer Marktteilnehmer, starre Preisvorgaben der Hersteller oder die Segmentierung der Märkte durch Gebietsaufteilung oder die Beschränkung des grenzübergreifenden Vertriebs zu verhindern.

Allgemeine Regelung der Kfz-GVO 1400/2002

  • GVO gilt für den Handel mit neuen Automobilen, mit neuen Ersatzteilen und für Werkstättenverträge.
  • GVO gilt grundsätzlich auch für Nutzfahrzeuge (zum Teil mit abweichenden Regelungen für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen).
  • GVO gilt auch für Unterhändlerverträge oder für Verträge zwischen (Nur-)Händlern und autorisierten Werkstätten.
  • GVO erlaubt Vertragshändlern, ihre Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag an einen Markenkollegen zu verkaufen – ohne Zustimmung des Herstellers; dies gilt für autorisierte Werkstätten entsprechend.
  • GVO sieht eine Mindestkündigungsfrist bei unbefristeten Händler-/Werkstättenverträgen von mindestens zwei Jahren vor (Ausnahme: nur ein Jahr Kündigungsfrist bei Veränderung der Netzstruktur); bei befristeten Verträgen (mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren) gilt eine Ankündigungsfrist von sechs Monaten bei Nichtverlängerung des Vertrages.
  • Kündigungsgründe müssen vom Hersteller schriftlich und ausführlich dargelegt werden und zudem objektiv und transparent sein. Das Recht auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist auf alle Streitigkeiten aus den Händler- beziehungsweise Werkstättenverträgen ausgedehnt worden.
  • GVO trennt Vertrieb und Kundendienst. Der Unternehmer kann sich entscheiden, ob er neben dem Automobilhandel zusätzlich eine Werkstatt betreiben und Ersatzteile verkaufen will. Er kann Vertrieb und Kundendienst zusammen betreiben, muss es aber nicht.
  • GVO legt Markanteilsschwellen fest, die entscheidend sind für die Wahlmöglichkeiten der jeweiligen Vertriebssysteme.

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