GVO: Gültige Regeln in der Verlängerung

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Regelungen der Kfz-GVO 1400/2002 für Werkstätten

  • Der Hersteller kann die Anzahl von autorisierten Werkstätten (Markenwerkstätten) nicht begrenzen und den Standort nicht bestimmen. Jede Werkstatt, die die qualitativen Standards des Herstellers erfüllt, hat einen Anspruch auf Autorisierung durch den Hersteller – dieser hat grundsätzlich kein Ablehnungsrecht.
  • Bei Erfüllung der jeweiligen Herstellerstandards kann sich die Werkstatt auch für mehrere Marken autorisieren lassen.
  • Einer autorisierten Werkstatt darf der Hersteller nicht verbieten, Fahrzeuge anderer Marken zu reparieren.
  • Autorisierte Werkstätten brauchen ihre Ersatzteile grundsätzlich nicht mehr ausschließlich über den Fahrzeughersteller zu beziehen. Teile, die für Sachmängelarbeiten, Garantie und im Rahmen von Rückrufaktionen benötigt werden, müssen allerdings beim Fahrzeughersteller bezogen werden.
  • Außerhalb vorgenannter Grenzen dürfen Werkstätten sowohl „Originalersatzteile“ als auch „qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ zur Fahrzeugreparatur verwenden.
  • „Originalersatzteile“ sind aber nicht nur die Teile, die direkt vom Hersteller bezogen werden und das Markenzeichen des Herstellers tragen, sondern auch solche Teile, die vom Teilehersteller (zum Beispiel Teilelieferant des Herstellers) auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden und anstelle des Markenzeichens des Fahrzeugherstellers das Markenzeichen des Teileherstellers tragen.
  • „Qualitativ gleichwertige Ersatzteile“ sind solche, die der Qualität von Originalersatzteilen entsprechen, was im Zweifel vom Hersteller dieser Teile bescheinigt werden muss.
  • Hersteller müssen an alle Werkstätten (egal ob markengebunden oder nicht) alle zur jeweiligen Reparatur gewünschten technischen Daten zu gleichen Bedingungen herausgeben. Dies gilt für die Zurverfügungstellung von Diagnosegeräten, Spezialwerkzeugen, Software und Schulung sinngemäß. Von dieser Pflicht ausgenommen sind grundsätzlich Informationen, die marken-unabhängigen Dritten die Umgehung und Ausschaltung eingebauter Diebstahlschutzvorrichtungen, die Neueichung elektronischer Anlagen oder die Manipulierung von zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzern ermöglichen.

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