GVO: Gültige Regeln in der Verlängerung

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Regelung der Kfz-GVO 1400/2002 für den Automobilvertrieb

  • Der Hersteller muss sich für ein Vertriebssystem entscheiden: entweder selektiver oder exklusiver Vertrieb. Mischformen sind unzulässig. Ein Hersteller kann sich jedoch durchaus in einem Land der EU für den exklusiven Vertrieb und in einem anderen EU-Land für den selektiven Vertrieb entscheiden. Auch der Direktvertrieb des Herstellers ist zulässig.
  • „Exklusiver Vertrieb“ bedeutet, dass der Hersteller ausgewählten Händlern ein exklusives Vertragsgebiet zuweisen kann. Der Händler darf aktiv und passiv in diesem Vertragsgebiet verkaufen, außerhalb seines Vertragsgebietes jedoch nur passiv. Allerdings darf der Hersteller diesen Händlern nicht verbieten, an fabrikatsfremde Wiederverkäufer, wie zum Beispiel Supermärkte, zu verkaufen.
  • „Selektiver Vertrieb“ bedeutet, dass der Hersteller qualitative Standards (zum Beispiel Personalqualifikation, Anforderungen an den Verkaufsraum) und quantitative Standards (zum Beispiel Gesamtzahl der Händler, minimales Verkaufsvolumen) vorgeben kann, die ein Händler erfüllen muss. Vertragsgebiet ist die gesamte EU. Händler dürfen aktiv und passiv an alle Kunden aus der EU verkaufen. Allerdings kann dem Händler verboten werden, an nicht-autorisierte Wiederverkäufer wie zum Beispiel Supermärkte zu verkaufen.
  • Seit Anfang Oktober 2005 kann der Hersteller den Händlern im selektiven Vertrieb nicht mehr verbieten, zusätzliche Auslieferungs- oder Verkaufsstellen innerhalb der EU in unbegrenzter Anzahl zu eröffnen. Diese Regelung gilt nicht beim Vertrieb von Nutzfahrzeugen über 3,5 Tonnen.
  • Im selektiven Vertrieb können in den einzelnen Mitgliedsstaaten die qualitativen Standards, die ein Händler erfüllen muss, voneinander abweichen. Die Auslieferungs- oder Verkaufsstellen müssen die Standards erfüllen, die der Hersteller für die betreffenden Gebiete festgelegt hat, in der die Auslieferungs- oder Verkaufsstellen eröffnet werden sollen.
  • Der Händler darf jedes Fahrzeug des Herstellers (auch ausländische Spezifikationen wie zum Beispiel Rechtslenker) an jeden Kunden aus der EU verkaufen.
  • Endverbraucher sind auch Leasinggesellschaften, aber nur dann, wenn die Leasingverträge eine Eigentumsübertragung nicht vor Ende der Leasingzeit vorsehen oder ermöglichen.
  • Ein Händler ohne Werkstatt muss sicherstellen, dass notwendige Wartungs- und Instandhaltungs- sowie Gewährleistungsarbeiten, unentgeltlicher Kundendienst und Kundendienst im Rahmen von Rückrufaktionen durchgeführt werden. Er kann mit diesen Arbeiten eine autorisierte Werkstatt desselben Fabrikats beauftragen. Seinen Kunden hat der Händler Namen, Anschrift und (wenn die Werkstatt nicht in der Nähe ist) die Entfernung zur Werkstatt mitzuteilen.
  • Der Hersteller darf Mehrmarkenhandel nicht verbieten. Allerdings darf er sich vorbehalten, einen Teil des Verkaufsraums für seine Marke zu reservieren.
  • Vom Mehrmarkenhändler darf der Hersteller nicht verlangen, zusätzliches markenspezifisches Verkaufspersonal zu beschäftigen. Wenn sich der Händler aber (freiwillig) dafür entscheidet, muss der Hersteller alle dabei anfallenden Kosten übernehmen.

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