Wenn ein Händler einen Ferrari verkauft, kann er sich freuen – sollte man meinen. Einem Unternehmen fiel ein solcher Deal nun aber gewaltig auf die Füße.
Der Ferrari 458 Speciale Aperta ist äußerst selten.
(Bild: Ferrari)
Einem Händler kam ein voreilig geschlossener Kaufvertrag mit einem Kunden teuer zu stehen: Da er den bestellten Ferrari 458 Speciale Aperta nicht liefern konnte und das Auto in der Zwischenzeit gewaltig an Wert gewonnen hatte, verklagte der Käufer das Autohaus auf 300.000 Euro Schadenersatz. Das Landgericht München hatte dem Kläger bereits recht gegeben, am 3. Juli 2018 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München jenes Urteil (AZ: 19 U 742/18).
Zum Hintergrund: Ab August 2014 hatten die Parteien über den Kauf eines Ferrari 458 Speciale Aperta verhandelt – einer Sonderedition in streng limitierter Stückzahl. Mit einer Mail vom 27. August 2014 teilte ein Mitarbeiter des Autohauses dem Kläger mit, dass eine Lieferung zum ersten Quartal 2015 möglich sei, sofern der Kläger das Fahrzeug innerhalb der nächsten Woche bestelle.
Am 03. September 2014 bestellte der Kläger in den Verkaufsräumen der Beklagten den Ferrari zum Listenpreis von 215.915,85 Euro netto. Hierfür unterzeichnete er ein Formular der Beklagten mit der Überschrift „Verbindliche Ferrari-Neufahrzeugbestellung“. Im unteren Abschnitt enthielt das Formular zur Annahme der Bestellung und zu einem etwaigen Rücktritt vom Vertrag folgende Passage:
„Die Annahmefrist des Verkäufers für diese Bestellung beträgt vier Wochen, falls ein vom Verkäufer zu bestellendes Fahrzeug Gegenstand dieser Bestellung ist, die der Verkäufer annehmen wird, falls die F. Deutschland GmbH die Lieferung des bestellten Fahrzeuges ihm bestätigt. Für diesen Fall räumt der Käufer dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht von dem durch Annahme der Bestellung zustande gekommenen Kaufvertrag ein, falls der Verkäufer trotz der Lieferungsbestätigung der F. Deutschland GmbH mit dem von ihm bestellten Fahrzeug nicht beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt) oder der Käufer gegen seine nachstehende Versicherung verstößt.“
Weiter hieß es: „Fahrzeug wird zu einem späteren Zeitpunkt konfiguriert. Bei einem unverbindlich vereinbarten Liefertermin kann der Käufer zur Lieferung erst anmahnen, wenn der unverbindliche Liefertermin um zwei Quartale überschritten ist.“
Mit Schreiben vom 10. September 2014 bestätigte die Beklagte dem Kläger die Bestellung des Ferrari 458 Speciale Aperta und führte unter anderem wie folgt aus: „Liefertermin: 1. Quartal 2015 (unverbindlich)
Sonderausstattung: Die Konfiguration wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Sobald dies ab Werk möglich ist, geben wir Ihnen Bescheid und können ihnen dann auch den genauen Liefertermin und die Preise bekannt geben.
Kaufpreis: Es gelten die zum Liefertermin gültigen Listenpreise
[…]
Anzahlung: 10.000,00 € (wird sofort fällig)“
Fehler im Kaufvertrag
Per Mail teilte der Käufer am 31. Oktober 2014 der Beklagten die gewünschte Sonderausstattung mit. Am selben Tag übersandte die Beklagte dem Kläger eine Preisübersicht und ermittelte einen Gesamtpreis von zunächst 336.670,25 Euro. Mit weiteren E-Mails stimmten sich die Parteien über Details der Sonderausstattung ab. Am 04. November 2014 bestätigte der Kläger die finale Sonderausstattung und bat um eine entsprechende Auftragsbestätigung.
Am 11. November 2014 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben, in dem sie den Auftrag bestätigte, allerdings enthielt das Schreiben einen Tippfehler. Statt des tatsächlich gemeinten Liefertermins im 1. Quartal 2015 wies das Schreiben das 1. Quartal 2014 aus. Die Beklagte verschickte deshalb am 25. November 2014 eine weitere Auftragsbestätigung mit korrigiertem Liefertermin und bat den Kläger, diesen zu bestätigen. Der Kläger seinerseits erkundigte sich bei der Beklagten, warum er denn etwas bestätigen solle, das er bereits durch Unterschrift unter dem Kaufvertrag bestätigt habe.
In der Folge lieferte Ferrari das bestellte Fahrzeug nicht an den Händler. Die Beklagte hatte zuvor auch keine Lieferzusage seitens des Herstellers erhalten. Der Grund: Das Fahrzeug wurde nicht in der Allokation von Ferrari berücksichtigt und eine Erhöhung der Allokation des Speciale Aperta für den deutschen Markt durch Ferrari war nicht geplant. Alle Fahrzeuge der limitierten Serie waren bereits verteilt und eine Fertigung weiterer Fahrzeuge war nicht geplant.
Stand: 08.12.2025
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Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Käufer mit, dass das Herstellerwerk keine Lieferzusage erteilt habe. Aus diesem Grund erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag und berief sich dabei auf den Selbstbelieferungsvorbehalt. Der Kläger wies den Rücktritt zurück und forderte die Beklagte auf, ihm Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 300.000 Euro zu zahlen, da der Verkaufswert des bestellten Fahrzeugs mittlerweile auf 632.000,00 Euro gestiegen sei.
Das wies wiederum die Beklagte zurück. Sie führt an, dass der Kläger – früher selbst im Bereich des Verkaufs hochwertiger Autos tätig, mittlerweile in Rente – als Kaufmann und nicht als Privatperson aufgetreten sei. Er habe das Fahrzeug allein zum Zweck des Weiterverkaufs und damit als gewerbliches Spekulationsobjekt erwerben wollen. Zudem habe der bereits wirksame Kaufvertrag gefehlt, im Speziellen die wesentlichen Vertragsbedingungen (essentialia negotii), da noch keine Sonderausstattung vereinbart gewesen sei und auch der finale Kaufpreis nicht festgestanden habe.