Händler kann Ferrari nicht liefern – und muss 300.000 Euro Schadenersatz zahlen

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Das OLG München schloss sich in seinem Hinweisbeschluss jedoch dem Urteil des LG München an. Es ging davon aus, dass in der verbindlichen Ferrari-Neuwagenbestellung alle wesentlichen Vertragsinhalte enthalten waren.

Dass die Bestimmung der Sonderausstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte, schadet dabei der hinreichenden Bestimmung des Kaufgegenstandes nicht. Vielmehr ist es ein typisches Merkmal des Spezifikationskaufs im Sinne von § 375 HGB, dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse überlassen wird. Die Beklagte war aber Kaufmann, sodass der sachliche Anwendungsbereich des § 375 HGB auch eröffnet war.

Dass die Bestimmung der Sonderausstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte, schadet dabei der hinreichenden Bestimmung des Kaufgegenstandes nicht. Vielmehr ist es ein typisches Merkmal des Spezifikationskaufs im Sinne von § 375 HGB, dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse überlassen wird. Die Beklagte war aber Kaufmann, sodass der sachliche Anwendungsbereich des § 375 HGB auch eröffnet war.

So hindert es einen wirksamen Vertragsschluss nicht, wenn die Konfiguration der Sonderausstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wird. Auch kann ein sogenannter Selbstbelieferungsvorbehalt nur dann zu einem vertraglichen Rücktrittsrecht führen, wenn dieser den Inhaltserfordernissen an AGB genügt und auch die Voraussetzungen vorliegen.

Beides war vorliegend nicht der Fall. Der hier ausgeurteilte Schadenersatz in Höhe von 300.000 Euro ist sicherlich eine Seltenheit, begründet sich jedoch auf der immensen Wertsteigerung des Fahrzeugs – vor allem aufgrund der limitierten Stückzahl.

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