Erstinstanzlich hatte das LG München (Urteil vom 2. Februar 2018, AZ: 12 O 13461/16) dem Kläger einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 300.000 Euro zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts hatten die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Auch waren im Bestellformular der Kaufgegenstand und der gegenwärtige Listenverkaufspreis – jeweils ohne Sonderausstattung – enthalten. Ein unverbindlicher Liefertermin sei ebenfalls vereinbart gewesen, sodass der Vertrag die nötigen essentialia negotii enthalten habe.
Die fehlende Konfiguration der Sonderausstattung habe dabei der konkreten Bestimmung der Kaufsache nicht geschadet. Unter Berücksichtigung des Einzelfalls sei es gerade bei Luxusfahrzeugen üblich, zunächst einen verbindlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration zu schließen und diesen später um die Sonderausstattung zu erweitern. Selbst wenn die Parteien sich im weiteren Verlauf nicht über eine Sonderausstattung geeinigt hätten, hätte der Kläger dennoch die Lieferung eines Ferrari Speciale Aperta verlangen können, wenn auch nur in der Grundausstattung. Die Argumentation der Beklagten sei daher ins Leere gegangen.
Die Beklagte hatte dem Kläger zudem zwei Auftragsbestätigungen zukommen lassen, wenn auch die erste ein fehlerhaftes Lieferdatum enthielt. Wäre die Beklagte der Meinung gewesen, dass in der korrigierten Auftragsbestätigung ein neues Angebot liege, hätte der Kläger dieses Angebot auch angenommen.
Die Annahme der Beklagten, die Parteien hätten den Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer Lieferzusage des Herstellers geschlossen, war aus Sicht des LG München falsch. Als die Beklagte dem Kläger die Bestellung bestätigte, war dies verbindlich und bedingungslos. Das Gericht führte hierzu aus:
„Die Auftragsbestätigungen vom 10.09.2014 und 25.11.2014 erfolgten ausweislich ihres klaren und eindeutigen Wortlauts nicht unter der Bedingung einer Lieferzusage seitens Ferrari. Aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärungen der Beklagten war damit aus dem Gesamtkontext der vertraglichen Vereinbarungen davon auszugehen, dass Ferrari der Beklagten zuvor die Lieferung des bestellten Fahrzeugs bestätigt habe.“
Die Parteien hatten also aus Sicht des LG einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, von dem die Beklagte auch nicht zurückgetreten sei, da sie weder gesetzlich noch vertraglich zu einem solchen Rücktritt berechtigt gewesen wäre. Insbesondere habe sie sich nicht auf den im Bestellformular formulierten Selbstbelieferungsvorbehalt berufen können. Diese Vereinbarung sei gemäß § 308 Nr. 8 BGB unwirksam gewesen.
Der Kläger habe beim Abschluss des Kaufvertrages auch nicht als Unternehmer im Sinne von § 314 BGB gehandelt. Der Erwerb diente nach Überzeugung des Gerichts allein privaten Zwecken. Auch ein Privatmann könne ein Fahrzeug als private Wertanlage erwerben. Die Tatsache, dass der Kläger bis zu seiner unstreitigen Verrentung im Jahr 1997 beruflich mit dem Verkauf von Automobilen zu tun hatte, macht einen Autokauf mehr als 16 Jahre später – auch wenn er als Wertanlage gedacht ist – nicht zur beruflichen Tätigkeit.
Gericht: Beklagte handelte fahrlässig
„Zwar handelt es sich bei dem Selbstbelieferungsvorbehalt um einen nach § 308 Nr. 3 BGB zulässigen Rücktrittsvorbehalt. Die Klausel nennt ausdrücklich den Grund für einen Rücktritt, nämlich die unterbliebene Lieferung seitens des Herstellers trotz Lieferbestätigung. Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt. Aufgrund der hohen Exklusivität von Luxusfahrzeugen von Herstellern wie Ferrari besteht keine Garantie, dass die Beklagte als Verkäuferin das bestellte Fahrzeug auch tatsächlich liefern kann, so dass sie ein berechtigtes Interesse hat, sich gegebenenfalls wieder vom Vertrag lösen zu können.
Die Klausel entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 308 Nr. 8 BGB.
Nach dieser Vorschrift muss ein zulässiger Rücktrittsvorbehalt die Regelung enthalten, dass der Rücktrittsberechtigte verpflichtet ist, den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten hat.“
Die Beklagte war nicht berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, sie hat zudem ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, sodass sie dem Kläger zum Ersatz von Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 3, 281 BGB verpflichtet ist. Sie handelte zumindest fahrlässig, indem sie die Bestellung des Klägers annahm, ohne dass ihr dabei eine verbindliche Lieferzusage von Ferrari vorlag. Der Kläger hat seinen Schadenersatzanspruch nach Ansicht des Gerichts zutreffend mit 300.000 Euro beziffert.
„Der Gläubiger ist beim Schadenersatz statt der Leistung […] so zu stellen, als ob der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte. Maßgeblich für die Wertbemessung ist somit der Zeitpunkt der hypothetischen Vertragserfüllung. Dabei hat der Gläubiger nach der Differenzhypothese einen einseitigen Zahlungsanspruch auf den Wertunterschied zwischen seinem positiven Interesse und der von ihm nicht mehr zu erbringenden Gegenleistung.“
Stand: 08.12.2025
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Hier hätte der Kläger einen Kaufpreis von 331.969,75 Euro zahlen müssen. Der Wert des Fahrzeugs zum Stichtag 31. März 2015 betrug mindestens 632.000 Euro und der ersatzfähige Schaden des Klägers damit mindestens 300.000 Euro. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG München legte die Beklagte Berufung ein.