Haftung des Händlers für Herstellungsfehler

Von autorechtaktuell.de

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Neu- oder Gebrauchwagenhändler müssen sich nicht jeden Fehler eines Fahrzeugs zurechnen lassen, den dieses nach Übergabe aufweist.

(Grafik:  Archiv)
(Grafik: Archiv)

Neu- oder Gebrauchwagenhändler müssen sich nicht jeden Fehler eines Fahrzeugs zurechnen lassen, den dieses nach Übergabe aufweist. Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 30.12.2011, AZ: 10 U 10/11).

Mögliche Herstellerfehler, welche im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler vor Veräußerung durchzuführenden Untersuchung nicht erkannt werden können, führen nicht zu einer Haftung des Händlers auf Schadensersatz. Zunächst kann der Käufer vom Verkäufer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat. Zwar wird dieses Verschulden vermutet, der Verkäufer kann sich allerdings durchaus entlasten.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Anspruch auf Rückabwicklung verschuldensunabhängig ist. Hier muss allerdings wiederum der Käufer darlegen und nachweisen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Nur wenn zwischen dem Zeitpunkt der Übergabe und dem Auftreten des Mangels noch nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind, tritt unter Umständen eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers ein. Dies hängt allerdings wiederum von der Art und Weise des Mangels ab.

Im Falle der Käuferreklamation sollte sich also der Verkäufer auf jeden Fall von Anfang an anwaltlicher Hilfe bedienen, um alle Möglichkeiten der Forderungsabwehr auszuschöpfen.

Im konkreten Fall verkaufte die Beklagte (Gebrauchtwagenhändlerin) an den Kläger einen gebrauchten Pkw mit Datum vom 18.5.2006. Ausweislich des Kaufvertrages wies der Pkw bei Übergabe einen Kilometerstand von 99.600 km und zwei Vorbesitzer auf.

Im April 2007 trat bei einem Kilometerstand von 150.759 km ein Motorschaden auf.

Ein vorprozessual tätiger Sachverständiger stellte in seinem Gutachten vom 2.5.2007 fest, dass am Schaft des Auslassventils von Zylinder 1 mechanische Beschädigungen vorhanden seien. Die Aussparung für das Ventil von Zylinder 1 zeige deutliche Aufsetzspuren am Kolbenboden. Ursächlich für diese Spuren seien zwei dort notwendige Ventilhaltekeile, von welchen einer nicht auffindbar gewesen wäre und der andere beschädigt gewesen sei.

Der Kläger behauptete vor Gericht, der Ventilhaltekeil sei von Anfang an schon herstellerseitig vergessen worden, habe mithin auch im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gefehlt. In dem selbständigen Beweisverfahren vor dem AG Wernigerode wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses konnte den Verbleib des Ventilhaltekeils nicht mehr eindeutig klären.

Vor dem AG Wernigerode wurde noch ein zweites Sachverständigengutachten eingeholt. Darin wurde festgestellt, dass für das Fehlen des Ventilkeils sowohl eine fehlerhaft durchgeführte Instandsetzung des Ventiltriebs, als auch eine fehlerhafte Erstmontage des Motors möglich gewesen wäre.

Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens klagte der Käufer vor dem LG seine Sachmangelansprüche ein und verlor vollumfänglich. Der Kläger habe mittels der eingeholten Sachverständigengutachten nicht beweisen können, dass der Mangel an dem Pkw bereits bei „Abnahme“ vorhanden gewesen sei.

Der Kläger ging hiergegen in Berufung, scheiterte allerdings erneut vollumfänglich vor dem OLG Naumburg.

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